Mit heute zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese festgestellt, dass die von der Stadt Frankfurt verfügte Untersagung der Nutzung der BAB 5 durch die Fahrrad-Demo „Kein Ausbau der A5 auf 10 Spuren“ rechtswidrig ist.
Der Antragsteller hat für Sonntag, 29.09.2024, von 14 bis 17 Uhr einen Demonstrationszug mit Fahrrädern zu dem Thema „Kein Ausbau der A5 auf 10 Spuren“ angezeigt. Der Demonstrationszug soll durch die Frankfurter Innenstadt zur Autobahnanschlussstelle Niederrad auf die BAB 5 in Richtung Kassel führen und diese am Westkreuz über die BAB 648 wieder verlassen und mit einer Abschlusskundgebung enden. Anlass sind die Ausbaupläne der BAB 5 und die Veröffentlichung einer Machbarkeitsstudie der Autobahn GmbH am 5. Juni 2024.
Da Polizei, Autobahn GmbH und Versammlungsbehörde Sicherheitsbedenken gegen die Route auf BAB 5 äußerten und bei einer zeitweisen Vollsperrung der BAB 5 einen Verkehrskollaps prognostizierten, hat die Stadt Frankfurt mit einer Beschränkungsverfügung eine andere Versammlungsroute vorgegeben. Die Versammlung darf hiernach die BAB 648 aus der Innenstadt bis zum Frankfurter Westkreuz befahren und dort in unmittelbarer Nähe zur BAB 5 eine Kundgebung abhalten.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes.
Die Kammer hat in ihrem dem Antrag stattgebenden Beschluss betont, dass eineAutobahn als Versammlungsort nur in Ausnahmefällen in Betracht komme, wenn dies für die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit unabdingbar sei. Eine solche Ausnahme sei gegeben. Die Nutzung des Abschnitts der BAB 5 sei für die angezeigte Versammlung angesichts des dezidierten Themas örtlich notwendig. Die Versammlungsroute führe exakt über den Teil der BAB 5, der Gegenstand der Ausbaupläne sei. Auch stehe die Versammlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Veröffentlichung der Machbarkeitsstudie zum Ausbau der BAB 5. Die Stadt Frankfurt habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Durchführung der Versammlung auf der angezeigten Route über dieBAB 5 eine unmittelbare Gefahr begründe. Zwar seien die Verkehrsteilnehmer aufgrund der Vollsperrung der BAB 5 in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Dies sei vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit und der zeitlichen Begrenzung der Vollsperrung auf ca. 2,5 Stunden sowie deren Umfahrungsmöglichkeit aber hinzunehmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.
Aktenzeichen 5 L 3219/24.F
(c) VG Frankfurt am Main, 24.09.2024