Dem in der Schweriner Innenstadt gelegenen Lokal „The Scotsman“ war verboten worden, Musikveranstaltungen abzuhalten. Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Verbots (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über das Musikveranstaltungsverbot) blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die für das Baurecht zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat den Antrag mit Beschluss vom 31. August 2023 abgelehnt (2 B 1303/23 SN).

Zur Begründung stellte die Kammer darauf ab, dass sich der dem Betrieb des Lokals zugrundeliegenden Baugenehmigung – entsprechend den Erklärungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens – nicht entnehmen lasse, dass die verbotsgegenständlichen Livemusikveranstaltungen genehmigt worden seien. Solche Veranstaltungen seien mithin derzeit als formell illegal nicht zulässig.

Auch dass solche Veranstaltungen ohne Weiteres genehmigungsfähig wären, sei nicht offensichtlich, weil es diesbezüglich an näheren Informationen, wie etwa einer Betriebsbeschreibung, fehle.

Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots nicht zu beanstanden. Hierfür genüge es, dass sich die Antragstellerin über das Erfordernis der vor Durchführung solcher Veranstaltungen einzuholenden Baugenehmigung hinweggesetzt habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Antragstellerin kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

(c) VG Schwerin, 01.09.2023

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