Heute vor einem Jahr hat das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt seinen vollen Betrieb aufgenommen. Das Register stellt allen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern in Deutschland Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Seit dem 1. Juni 2022 gibt es eine Abfragepflicht für Auftraggeber sowie verschiedene Auskunftsrechte.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Wettbewerbsregister leistet einen wichtigen Beitrag zur effizienten Durchführung von Vergabeverfahren und zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs im öffentlichen Auftragswesen. Seit Beginn der Abfragepflicht vor einem Jahr haben Auftraggeber über 220.000 Abfragen durchgeführt; in den letzten Monaten waren es im Durchschnitt täglich deutlich über 1.000 Abfragen. Regelmäßig werden Informationen zu Eintragungen übermittelt, die es Auftraggebern erleichtern, den Ausschluss eines Unternehmens vom Vergabeverfahren zu prüfen. Für die Unternehmen ist das Wettbewerbsregister somit ein wichtiger Anreiz zur Verstärkung von Compliance-Maßnahmen.“

Öffentliche Auftraggeber sind in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber kommt es auf die Schwellenwerte an, die auch für die Anwendbarkeit der Verfahrensregeln des GWB maßgeblich sind. Darüber hinaus ist auch eine freiwillige Abfrage möglich, wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind.

Die Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt elektronisch über ein Web-Portal. Ebenfalls elektronisch übermittelt das Register die Information an die Auftraggeber. Dies stellt für öffentliche Auftraggeber eine erhebliche Arbeitserleichterung dar und unterstützt die effiziente Durchführung von Vergabeverfahren.

Derzeit sind rund 7.000 Unternehmen auf Grundlage von Sanktionsentscheidungen der Strafverfolgungs- und Ordnungswidrigkeitenbehörden im Register eingetragen. Die vorzeitige Löschung einer Eintragung ist möglich, wenn die Unternehmen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der sog. Selbstreinigung erfüllt haben, d.h. Ausgleich des entstandenen Schadens, Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens. Wenn das Bundeskartellamt die Eintragung vorzeitig löscht, sind daran alle Auftraggeber gebunden, d.h. der vergaberechtliche Ausschlussgrund ist damit getilgt.

Ausführliche Informationen zum Wettbewerbsregister sowie Hinweise zu den einzelnen Verfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundeskartellamts.

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