Der Bundesfinanzminister verkündet, dass er auf die Besteuerung der Energiehilfen verzichten will. Dazu erklärt die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann:

„Seit über einem halben Jahr drängen wir darauf, uns entweder zügig ein überzeugendes Konzept zur Besteuerung der Energiehilfen vorzulegen oder aber von deren Besteuerung Abstand zu nehmen. Schon bei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 im vergangenen November hatten wir darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung etwa die Besteuerung des Dezember-Abschlags nicht praxistauglich geregelt hat. Unter anderem deshalb haben wir dieses Gesetz auch abgelehnt. Seitdem haben wir wiederholt im Finanzausschuss als auch über Parlamentarische Anfragen nachgehakt, ohne auch nur ein Mal eine konkrete Antwort zu erhalten.

Es ist gut, dass der Bundesfinanzminister sich jetzt innerhalb der Ampel durchsetzt und somit auf unseren jüngsten Antrag im Bundestag zum Verzicht auf die Besteuerung der Preisbremsen von vergangener Woche reagiert. Um aufgrund der Ankündigung Lindners nun Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen herzustellen, muss die Bundesregierung zügig einen Gesetzentwurf vorlegen. Der Bundesfinanzminister kann auf gar keinen Fall bis zum Jahressteuergesetz 2023 warten, da die Regierung mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz* aktuell weitere bürokratische Verpflichtungen für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften im Hinblick auf die bisher bestehende Steuerpflicht schafft.

Daher werden wir das Thema bei der nächsten Sitzung des Finanzausschusses am 14. Juni 2023 aufrufen und der Ampel-Koalition die Gelegenheit geben, den Worten Taten folgen zu lassen.“

*Hintergrund:

Am 25. Mai 2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsgesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze (BT-Drs. 20/4665) in erster Lesung beraten. Artikel 3 des Gesetzes ändert § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes dahingehend, dass „Entlastung des Vermieters/der Wohnungseigentümergemeinschaft und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils/ der einzelnen Wohnungseigentümer an der Entlastung sind mit der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode/Jahresabrechnung gesondert auszuweisen oder spätestens mit der nächsten Abrechnung/Jahresabrechnung gesondert in Textform mitzuteilen (BT-Drs. 20/6873, S. 22).“

Die Bundesregierung begründet diese Rechtsänderung damit, dass „das Jahressteuergesetz 2022 vorsieht, dass gemäß § 123 EStG die Entlastungen nach dem EWSG besteuert werden. Dies umfasst insbesondere auch den individuellen Entlastungsanteil von Mietern sowie von Wohnungseigentümern in zentralbeheizten Gebäuden (BT-Drs. 20/6873, S. 55).“ Die mit § 123 EStG beabsichtigte Besteuerung des individuellen Entlastungsbetrages werde auf diese Weise erst ermöglicht. Auch solle die Änderung in § 5 EWSG es Mietern sowie Wohnungseigentümern ermöglichen, die Höhe ihrer individuellen Entlastung nach (dem EWSG) steuerlich anzumelden. Das EWSG verpflichtet bisher die Vermieter in § 5 Absatz 1 Satz 2 dazu, in der Heizkostenabrechnung die Höhe der eigenen Entlastung, nicht aber den individuellen Entlastungsbetrag des Mieters auszuweisen. Die Entlastung fließe dem Mieter deshalb nicht im steuerrechtlichen Sinn zu.

In den Fällen, in denen die Betriebskostenabrechnung für die Abrechnungsperiode, in die der Dezember 2022 fällt, bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen Änderung bereits durchgeführt wurde, soll der individuelle Entlastungsbetrag nach dem Gesetzentwurf nachträglich zu errechnen und in Textform mitzuteilen sein. Der Vermieter soll dies mit der Abrechnung für die nachfolgende Abrechnungsperiode tun können. Mit dieser Regelung würde die Ampel das schon bestehende Verwaltungschaos bei der Energiehilfenbesteuerung aufgrund fingierter Zuflusszeitpunkte und nachträglicher Korrekturen vervollständigen. 

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