Das Haager Adoptionsübereinkommen wird am 29. Mai 2023 30 Jahre alt. Das Übereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, gewährleistet den Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen und etabliert Verfahren für die Zusammenarbeit. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Übereinkommen als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption auf Bundesebene wahr und koordiniert die internationale Zusammenarbeit in dieser Funktion.

Am 29. Mai 2023 jährt sich zum 30. Mal die Unterzeichnung der Schlussakte des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen) in Den Haag. Das Übereinkommen zählt mit über 100 Vertragsstaaten zu den erfolgreichsten Übereinkommen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht auf dem Gebiet des Kinderschutzes. Für Deutschland ist es seit dem 1. März 2002 in Kraft.

Das Übereinkommen erfasst internationale Adoptionen, bei denen der Aufenthalt des Kindes durch die Adoption von seinem Heimatstaat in einen anderen Staat wechselt. Es findet zum Beispiel Anwendung, wenn Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Kind aus einem anderen Vertragsstaat adoptieren und in diesem Zusammenhang das Kind nach Deutschland verbracht wird. Für das Kind bedeutet eine solche Adoption einen Wechsel in ein fremdes geografisches und kulturelles Umfeld. Das ist für alle Beteiligten mit erheblichen Herausforderungen und Risiken verbunden.

Das Haager Adoptionsübereinkommen knüpft an die Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen von 1989 an. Seine Zielsetzung ist es, den Schutz von Kindern bei internationalen Adoptionen zu gewährleisten und Verfahren für die Zusammenarbeit zu etablieren. Internationale Adoptionen sollen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, die Entführung, der Verkauf von und der Handel mit Kindern sollen verhindert werden.

Das Übereinkommen stellt zu diesem Zweck bestimmte Anforderungen an internationale Adoptionen. Staaten trifft die Pflicht, vor einer Auslandsadoption die Unterbringungsmöglichkeiten im Heimatstaat, die Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption sowie die Eignung der Adoptionsbewerbenden zu prüfen. Herkunfts- und Aufnahmestaat arbeiten dafür zusammen. Das Übereinkommen erleichtert zudem die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen in den Vertragsstaaten.

Der deutsche Gesetzgeber hat 2021 durch das Adoptionshilfe-Gesetz bewährte Schutzstandards aus dem Übereinkommen auch auf solche Staaten erstreckt, die nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens sind. Die Rechte der Kinder sollen so effektiver gewahrt, Kinderhandel soll eingedämmt werden. Internationale Adoptionen auch aus Staaten, die nicht Vertragsstaat des Übereinkommens sind, müssen seitdem durch eine staatlich anerkannte Vermittlungsstelle begleitet werden. Internationale Adoptionen, die nicht von einer in Deutschland staatlich anerkannten Vermittlungsstelle begleitet wurden, sind nunmehr verboten. Interessierte, die in Deutschland leben und ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchten, müssen sich daher zwingend an eine zur Auslandsvermittlung berechtigte Fachstelle in Deutschland wenden. Andernfalls wird die ausländische Adoption in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt und entfaltet keine Wirkungen.

Zur Umsetzung in den Vertragsstaaten sieht das Übereinkommen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Heimat- und Aufnahmestaaten der zu adoptierenden Kinder vor. Zuständig sind die sogenannten Zentralen Behörden. Seit seiner Errichtung zum 1. Januar 2007 ist das BfJ auf Bundesebene die Zentrale Behörde nach dem Haager Adoptionsübereinkommen. Als solche vertritt das BfJ die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ausländischen Zentralen Behörden. Es koordiniert die Tätigkeit der verschiedenen inländischen Stellen bei allgemeinen Fragen der internationalen Zusammenarbeit. Auch für Staaten, die dem Übereinkommen nicht angehören, ist es die zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle auf Bundesebene. An Verfahren vor den Familiengerichten zur Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionen ist es beteiligt und gibt in diesem Rahmen Stellungnahmen ab.

Zuständig für die konkrete Adoptionsvermittlung von Kindern aus dem Ausland nach Deutschland sind die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter und die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft. In diesen Auslandsvermittlungsstellen werden Interessierte über eine Auslandsadoption beraten.

Weitere Informationen zu internationalen Adoptionen sowie die Kontaktdaten der Auslandsvermittlungsstellen sind abrufbar unter:
www.bundesjustizamt.de/auslandsadoption

©️ BfJ, 26.05.2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner