Im Streit um immissionsschutzrechtliche Genehmigungen des Kreises Paderborn für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich der Stadt Bad Wünnenberg an der Grenze zum Hochsauerlandkreis haben die Beteiligten in der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem OVG NRW das Verfahren für erledigt erklärt.

Der Kreis Paderborn hatte die bereits im April 2016 gestellten Genehmigungsanträge der Vorhabenträgerin im Juli 2018 unter Hinweis auf artenschutzrechtliche Verstöße abgelehnt. Die daraufhin von der Vorhabenträgerin bei dem Verwaltungsgericht Minden geführten Klageverfahren sind nach Vorlage neuer artenschutzrechtlicher Gutachten im Dezember 2020 durch gerichtliche Vergleiche beendet worden. Darin verpflichtete sich der Kreis Paderborn, neu über die Genehmigungsanträge zu entscheiden. Ende Dezember 2021 erteilte er die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die zwei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils etwa 207 m. Über die dagegen gerichteten Klagen des NABU NRW hat das Oberverwaltungsgericht heute mündlich verhandelt.

Nach eingehender Erörterung der inhaltlichen Einwände des NABU NRW hat der Kreis Paderborn auf Vorschlag des Gerichts mit Zustimmung der Vorhabenträgerin die Genehmigungsbescheide geändert und ergänzt. Dies betrifft zum einen eine Erweiterung der Auflagen zum Schutz kollisionsgefährdeter Greifvögel wie des Rotmilans. Zum anderen hat der Kreis den Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts in Form von Bodenversiegelungen („landschaftsökologischer Eingriff“) eine Neuregelung getroffen. Statt der vom NABU NRW gerügten Festsetzung eines Ersatzgeldes wird die Vorhabenträgerin nunmehr eine Ersatzfläche in der näheren Umgebung ökologisch aufwerten müssen. In diesem Zusammenhang hat sie sich zudem bereit erklärt, für den Ausgleich etwa doppelt so viel Fläche zur Verfügung zu stellen wie bisher vom Kreis als notwendig berechnet.

Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Verfahren sind damit ohne ein Urteil beendet, sie werden eingestellt.

Aktenzeichen: 22 D 31/22.AK und 22 D 32/22.AK

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