Die 3. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat nach mündlicher Verhandlung (Az. 3 A 3/20) am heutigen Tage entschieden, dass die von dem Kraftfahrt-Bundesamt angeordnete Verpflichtung zur Umrüstung von vier Fahrzeugmodellen der Opel Automobile GmbH mit einem Software-Update rechtmäßig ist. Betroffen sind die vor dem Jahr 2017 produzierten Modelle des Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi und Opel Insignia 2.0 CDTi (Euro 6b).

Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete gegenüber der Opel Automobile GmbH mit Bescheid vom 17. Oktober 2018 als nachträgliche Nebenbestimmung zu den maßgebenden Typengenehmigungen verpflichtend an, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt werden. Die Opel Automobile GmbH wurde verpflichtet, ein von dem Kraftfahrt-Bundesamt gebilligtes Software-Update bei allen betroffenen Fahrzeugen aufzuspielen. Der Hersteller hatte zuvor bereits mit einer freiwilligen Umrüstung begonnen, um die Werte der Stickoxid-Emissionen der Fahrzeuge zu verbessern. Nachdem eine Überprüfung des Kraftfahrt-Bundesamtes den vorherigen Verdacht bestätigt hatte, dass in der ursprünglichen Software der Motorsteuerung unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet wurden, hielt das Kraftfahrt-Bundesamt eine freiwillige Rückrufaktion nicht mehr für ausreichend.

Die Kammer hält nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Die Anordnung zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen und zur Ausstattung der betroffenen Fahrzeugmodelle mit der verbesserten Motorsteuerungssoftware sei notwendig. In den benannten Fahrzeugmodellen seien u.a. aufgrund der Verwendung sog. Thermofenster bei der Abgasrückführung und der Steuerung des SCR-Katalysators unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-873/19 u.a.) darf eine Abschalteinrichtung nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie zur Vermeidung einer schweren Gefahr für den Motor und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig ist. Diese Voraussetzungen sah das Gericht vorliegend nicht als erfüllt an.

Die ausformulierten Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht sowie die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Rechtsmittel können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

©️ VG Schleswig-Holstein, 23.05.23

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