Die anlässlich des Rückspiels im Europa League Halbfinale zwischen Bayer 04 Leverkusen und AS Rom am 18. Mai 2023 geplante Versammlung von Fußballfans darf nicht auf dem Friedrich-Ebert-Platz in Leverkusen stattfinden. Das hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und damit einen Eilantrag des Nordkurve 12 e.V. abgelehnt.

Der Antragsteller ist ein Dachverband der Fans von Bayer 04 Leverkusen. Er hat für den 18. Mai 2023 eine Versammlung unter dem Thema „Freiheit für Fußballfans“ angemeldet. Diese sollte auf dem Friedrich-Ebert-Platz in Leverkusen starten und sich von dort Richtung Stadion bewegen. Das Polizeipräsidium Köln verfügte vergangenen Montag eine Beschränkung der Versammlung, wonach diese nicht auf dem Friedrich-Ebert-Platz stattfinden darf. Stattdessen wurde der Versammlung die Grünfläche in der Fakultätsstraße in Leverkusen als Versammlungsort zugewiesen und die Aufzugsstrecke entsprechend modifiziert.

Den vergangenen Freitag gestellten Eilantrag lehnte das Gericht heute ab. In seiner Entscheidung führte das Gericht aus: Das Polizeipräsidium Köln ist voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen, dass von der geplanten Versammlung auf dem Friedrich-Ebert-Platz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit Dritter, ausgeht. Bereits Ende April 2023 hatte Bayer 04 Leverkusen den Friedrich-Ebert-Platz im Rahmen der UEFA-Regularien als sog. Meeting-Point für die Fans der AS Rom benannt. Die Polizei geht davon aus, dass mehrere hundert Fußballstörer aus Deutschland und Italien anreisen werden. Fachlichen Einschätzungen zufolge ist bei einem unkontrollierten Aufeinandertreffen der Fangruppen mit Ausschreitungen zu rechnen. Dies zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen des Halbfinal-Hinspiels in Rom, bei dem es zu erheblichen, auch gewalttätigen, Ausschreitungen gekommen war. Demgegenüber ist auf Seiten des Antragstellers ein unverzichtbarer Zusammenhang zwischen dem Versammlungsthema („Freiheit für Fußballfans“) und dem Friedrich-Ebert-Platz nicht zu erkennen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 20 L 890/23

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 15. Mai 2023

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