Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2023 in seinem Urteil § 6 des Rettungsdienstplans des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 31.08.2022 (GABl. 2022, S. 739) – der im Wesentlichen Regelungen zur sogenannten Hilfsfrist im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Rettungsdienstgesetzes enthält – für unwirksam erklärt. Im Übrigen wies er die Anträge ab, die gegen den gesamten Rettungsdienstplan sowie gegen zwei Beschlüsse des Landesausschusses für den Rettungsdienst und einen Erlass des Innenministeriums gerichtet waren.

Die insgesamt 16 Antragsteller, darunter fünf Notärzte und ein Rettungsassistent, machen u. a. geltend, als potenzielle Notfallpatienten in ihren Grundrechten, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, betroffen zu sein (ausführlich zum Gegenstand des Verfahrens: Pressemitteilung des VGH vom 2. März 2023 zur Geschäftstätigkeit 2022, unter Punkt 3, „6. Senat“).

Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Antragsteller und der Antragsgegner können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 6 S 2249/22).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10. Mai 2023

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