Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 4. Mai 2023 einen Normenkontrollantrag zweier Nachbarn gegen einen Bebauungsplan der Hansestadt Lüneburg zur Errichtung des Neubaugebiets „Am Wienebütteler Weg“ abgelehnt (Az.: 1 KN 105/21).

Durch den Bebauungsplan der Hansestadt Lüneburg Nr. 174 „Am Wienebütteler Weg“ soll auf einer bislang unbebauten, ca. 24 ha großen Fläche im Nordwesten des Stadtgebiets die Errichtung von bis zu 400 Wohnungen ermöglicht werden. Daneben sollen innerhalb des Plangebiets im begrenzten Umfang auch Gebäude für Einzelhandel errichtet werden können. Die Verbindung der einzelnen Gebäude soll durch verkehrsberuhigte Straßen erfolgen. Der Verkehr zum und aus dem Plangebiet soll allein über eine neu zu schaffende Einmündung in die Straße Am Wienebütteler Weg auf der Höhe eines dort bereits bestehenden Sportparks geführt werden.

Gegen diesen Plan haben zwei Bewohner eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie befürchten, dass die neuen Nutzungen des Plangebiets zusätzlichen Verkehrslärm erzeugen und damit die bereits jetzt bestehende Lärmbelästigung auf ihrem Grundstück unzumutbar erhöhen würde. Außerdem machen sie geltend, dass die Hansestadt Lüneburg bei Aufstellung des Plans diversen Umweltbelangen nicht ausreichend Rechnung getragen habe.

Der Senat hat den Normenkontrollantrag mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2023 als unzulässig abgelehnt. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, weil sie eine Beeinträchtigung abwägungsrelevanter Belange nicht geltend machen könnten. Ihr Grundstück sei bereits jetzt und ohne den zu erwartenden Mehrverkehr aus dem Plangebiet erheblich durch Verkehrslärm belastet, der die einschlägigen Grenzwerte überschreite. Durch den zusätzlichen Verkehr werde die vorhandene Lärmbeeinträchtigung nur derart geringfügig erhöht, dass die Mehrbelastung für die Antragsteller nicht wahrnehmbar sein werde. Die von ihnen gerügte unzureichende Berücksichtigung von Umweltbelangen könne die Antragsbefugnis ebenfalls nicht begründen, weil sich hieraus keine Nachteile für sie ergeben könnten, die sie zu einem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan berechtigen würden.  

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10. Mai 2023

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