Die Antragsteller wenden sich gegen den Ansatz von Rückstellungen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponien „Am Lemberg“ und „Burghof“ in Höhe von insgesamt jeweils 3,5 Mio. EUR jährlich in den Kalkulationen der Abfallgebühren für die Jahre 2021 und 2022. Hinter den Antragstellern steht der Initiativkreis Müllgebühren Ludwigsburg, dessen Ziel es ist, die Interessen der Abfallgebührenschuldner im Landkreis Ludwigsburg zu vertreten (ausführlich zum Gegenstand des Verfahrens: Pressemitteilung des VGH vom 2. März 2023 zur Geschäftstätigkeit 2022, unter Punkt 3, „2. Senat“).

Die Normenkontrollanträge blieben erfolglos. Der 2. Senat des VGH wies die Anträge durch Urteil zurück. Der VGH hat heute den Beteiligten den Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Hinweis: Der VGH wird eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilsgründen, die voraussichtlich in den nächsten Wochen vorliegen werden, veröffentlichen. Derzeit können keine weiteren Angaben zum Inhalt des Urteils gemacht werden, da die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Auch nähere Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Urteilsgründe vorliegen werden, sind nicht möglich.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Antragsteller können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 2 S 1/22).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 3. Mai 2023

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