Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der drei Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin weitgehend verworfen. Das Landgericht hat einen der Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer wegen verminderter Schuldfähigkeit gemilderten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Gegen die beiden anderen Angeklagten hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils Haftstrafen von sechs Jahren verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen erfuhr der später wegen Mordes verurteilte Angeklagte, dass der Geschädigte wohlhabend sei und in seinem Haus im Berliner Stadtteil Wannsee in einem Safe Goldbarren verwahre. Daraufhin fasste der Angeklagte den Entschluss, zusammen mit den zwei weiteren Angeklagten in das Haus einzubrechen. Aus der Tatbeute wollte er seinen täglichen Alkohol- und Drogenkonsum finanzieren.

In der Nacht auf den 23. März 2021 schlugen die Angeklagten, von denen zwei unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss standen, die Terrassentür ein und begaben sich in das Gebäude, um möglichst viele Vermögenswerte zu entwenden. Ihnen allen war klar, dass der Geschädigte zu Hause war und sie notfalls auch Gewalt gegen ihn einsetzen müssten, um die Tat erfolgreich durchzuführen. Sie hofften allerdings, dass er fest schlafen würde. Seine Tötung zogen sie bei ihrer Planung nicht in Betracht.

Auf der Treppe im Haus trafen sie auf den allein und zurückgezogen lebenden Eigentümer, den der wegen Mordes verurteilte Angeklagte sofort mit Faustschlägen ins Gesicht zu Boden brachte. Um den Geschädigten dazu zu zwingen, das Versteck des Safes preiszugeben, schlug dieser Angeklagte mit einer mitgebrachten ungeladenen Luftdruckpistole immer wieder mit voller Wucht auf den Kopf des Opfers, so dass Teile der Waffe abbrachen. Dabei war ihm bewusst, dass derart kraftvolle Schläge auf den Kopf mit der harten Waffe zu tödlichen Verletzungen führen können. Dies nahm er billigend in Kauf, weil er unbedingt erfahren wollte, wo sich der Safe befindet.

Die beiden anderen Angeklagten durchsuchten derweil das Haus nach lohnenswerter Beute. Obwohl sie die Misshandlungen und den Einsatz der Waffe wahrnahmen, packten sie weiterhin Uhren, Schmuck und diverse andere Gegenstände in Taschen zusammen. Einer der Angeklagten nahm zudem das Portemonnaie des Opfers mit 150 Euro Bargeld an sich. Die Beute wurde später unter den Angeklagten aufgeteilt.

Der Geschädigte verstarb nach wenigen Minuten an seinen zahlreichen schweren Kopfverletzungen.

Die Überprüfung des Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die von zwei Angeklagten erhobenen Verfahrensbeanstandungen blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist daher in den Schuldsprüchen und den verhängten Strafen gegen alle drei Angeklagten rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben, als es zwei Angeklagte nicht in einer Entziehungsanstalt untergebracht hat. Da auch diese Angeklagten häufig Alkohol und Drogen konsumierten und auch während der Tatzeit unter dem Einfluss dieser Mittel standen, muss eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neu entscheiden.

Beschluss vom 3. Januar 2023 – 5 StR 496/22

Vorinstanz:

LG Berlin – Urteil vom 17. Mai 2023 – (532 Ks) 278 Js 154/21 (6/21)

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 17. März 2023

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