Die Staatsanwaltschaft Leipzig hat nach Abschluss der Ermittlungen zu einem Tötungsdelikt von Mitte März 2020 im Bereich der Bahngleise nahe der Rosa-Luxemburg-Straße in Leipzig gegen einen zur Tatzeit 19-jährigen Beschuldigten (bulgarisch) beim Landgericht Leipzig -Jugendkammer- die Durchführung eines Sicherungsverfahrens beantragt. Gegen einen weiteren zur Tatzeit 32-jährigen Beschuldigten (türkisch) wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da diesem eine Tatbeteiligung nicht mit der für eine Anklage notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

Dem zur Tatzeit 19-jährigen Beschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 14.03.2020 auf den 15.03.2020 eine 25-jährige Frau getötet und somit einen Totschlag begangen zu haben. Da die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Beschuldigte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, jedoch Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten anzuordnen sind, hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens gestellt.

Der Beschuldigte ist derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.

Quelle: Staatsanwaltschaft Leipzig, Pressemitteilung vom 7. März 2023

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Rechtlicher Hintergrund: Sicherungsverfahren

Das Sicherungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn ein Straftäter wegen Schuldunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, er aber ein einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden soll.

Geregelt ist es in den §§ 413 ff. Strafprozessordnung (StPO).

Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt handelt es sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dienen anders als die Strafe nicht dem Ausgleich der Schuld, sondern der Vorbeugung durch Besserung des Täters oder der Sicherung der Gemeinschaft.

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