Das Schöffengericht des Amtsgerichts München hat am 03.03.2023 einen 26-jährigen Mann wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit illegalem Kraftfahrzeugrennen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung verurteilt. Das Gericht ordnete eine Bewährungszeit von 4 Jahren an und erteilte dem Angeklagten die Auflagen 400 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten sowie 20 Stunden an einem verkehrspsychologischen Unterricht teilzunehmen. Zusätzlich ordnete das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Fahrerlaubnissperre von weiteren 3 Jahren an.

Der Angeklagte mietete am 31.08.2019 einen Pkw Audi R 8 Spyder mit einer Leistung von 600 PS und einer Höchstgeschwindigkeit von 328 km/h und unternahm mit dem Pkw zusammen mit weiteren nicht näher bekannten Personen über den Tag hinweg mehrfach Ausfahrten auf der BAB A 95 (E533) sowie in den Landkreisen Starnberg, Bad Tölz-Wolfratshausen und Miesbach unter Begehung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Zur relevanten Tatzeit am 01.09.2019 gegen 01.49 Uhr fuhr der Angeklagte zusammen mit dessen Beifahrer den angemieteten Pkw Audi R8 auf der BAB A95 von der Anschlussstelle Fürstenried bis kurz vor das Autobahndreieck Starnberg im Abschnitt 120 bei km 6.750. Bei dieser Fahrt steuerte der Angeklagte den Pkw mit einer den Kurvenverhältnissen unangemessenen Geschwindigkeit von mindestens 305 km/h und verlor gegen 01.58 Uhr die Kontrolle über das Fahrzeug. Das Fahrzeug kam zunächst Richtung Mittelleitplanke ab, schleuderte schließlich quer über alle Spuren der Fahrbahn, kollidierte und unterfuhr die rechte Leitplanke und prallte mit der Beifahrerseite gegen einen Baum.

Der Beifahrer erlitt durch den Unfall tödliche Verletzungen und wurde aus dem Fahrzeug geschleudert.

Dem Angeklagten kam es im Einvernehmen mit dessen Beifahrer darauf an, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen und das Fahrzeug bis zur Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen, wobei Geschwindigkeiten von 340 km/h erreicht werden sollten. Die Sicherheitsbelange anderer Verkehrsteilnehmer ordnete der Angeklagte dem eigenen Vorhaben aus Gleichgültigkeit unter. Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter der Wirkung von Tetracannabinol (THC).

Die Angeklagte erlitt infolge des Unfalles eine retrograde Amnesie.

Das Gericht stellte nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme und Anhörung mehrerer Sachverständiger die Fahrereigenschaft des Angeklagten fest.

Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten die Verurteilung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe beantragt, der Nebenklagevertreter beantragte eine zweijährige Vollzugsstrafe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 3. März 2023

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§ 315d StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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