Gegen sechs Männer, die in der Nacht zum 2. Oktober 2022 versucht haben sollen, in den Tresorraum einer Sparkassenfiliale in Königs Wusterhausen einzubrechen, hat die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage zum Landgericht Berlin erhoben. Vorgeworfen werden den Männern versuchter bandenmäßiger Geschäftsraumeinbruch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.

Die Männer im Alter zwischen 31 und 45 Jahren sollen bereits im September den Einbruch beschlossen und in der Folgezeit die Bank ausgespäht haben. Dabei soll es ihnen auch in wechselnder Besetzung in sechs Nächten gelungen sein, über eine benachbarte Tiefgarage bereits in das Treppenhaus und die Geschäftsräume der Bank vorzudringen.

In der Nacht zum 2. Oktober 2022 sollen sie sich schließlich über die Tiefgarage mit schwerem Arbeitsgerät Zugang zum Treppenhaus verschafft, dort an der Wand zum Tresorraum einen 30 Zentimeter großen Kernbohrer verankert und mit Bohrungen begonnen haben. Hätten sie diese tatsächlich bewerkstelligt, wäre laut Anklage ein Betreten des Tresorraums problemlos möglich gewesen. Da allerdings bereits die Polizei eintraf, sollen die Männer gegen 2.11 Uhr die Flucht angetreten haben, ohne zuvor Wertgegenstände oder Geld erlangt zu haben.

Von den vier am 2. Oktober 2022 festgenommenen Angeschuldigten befinden sich derzeit noch drei in Untersuchungshaft, der vierte wurde bereits am 3. Oktober 2022 von deren weiterem Vollzug verschont. Der am 27. Oktober 2022 Festgenommene befindet sich in Untersuchungshaft. Der sechste Angeschuldigte wurde am 26. Januar 2023 festgenommen und haftverschont.

Quelle: Staatsanwaltschaft Berlin, Pressemitteilung vom 2. März 2023

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Rechtlicher Hintergrund: Bandenmäßiger Geschäftsraumeinbruch

Beim bandenmäßigen Geschäftsraumeinbruch gem. §§ 244a, 243 I S. 2 StGB handelt es sich um eine Qualifikation zum Diebstahl. Da er mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird, handelt es sich um ein Verbrechen.

Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB zeichnet sich also dadurch aus, dass als Mitglied einer Bande gestohlen wird und zusätzlich die Voraussetzungen des § 243 I S. 2 StGB oder des § 244 I Nr. 1 oder 3 StGB vorliegen müssen. In oben vorliegendem Fall ist die Bank als Geschäftsraum im Sinne des § 243 I S. 2 Nr. 1 zu sehen.

Bei § 243 StGB – dem besonderes schweren Fall des Diebstahls, handelt es sich im Gegensatz zu §§ 244, 244a StGB nicht um eine Qualifikation, sondern um eine Strafzumessungsregel.

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