Das Verwaltungsgericht Augsburg hat heute einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung einer für den Sonntag, 5. März 2023 angezeigten Fahrrad-Demonstration auf der Bundesautobahn (BAB) 8 nördlich von Augsburg begehrt.

Der Antragsteller hat für den Sonntagnachmittag zwischen 14.00 und 16.00 Uhr eine Fahrraddemonstration zu verkehrspolitischen Themen im Großraum Augsburg und zur Verkehrs-wende angezeigt. Die Route der Versammlung soll ausgehend von der Innenstadt in Augsburg auch über die Bundesstraße 2 und die BAB 8 wieder zum Ausgangspunkt zurückführen. Die Nutzung der Teilstrecke auf der Autobahn ist nach der Anzeige auf etwa acht Minuten angesetzt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 28. Februar 2023 die Versammlungs-anzeige bestätigt, als Auflage die Streckenführung über die BAB 8 untersagt und eine Alter-nativroute festgesetzt.

Gegen den Bescheid stellte der Antragsteller am 1. März 2023 einen Eilantrag. Er trägt vor, das von ihm gewählte Versammlungsthema stehe in engem Zusammenhang mit der Nutzung der BAB 8. Den von der Antragsgegnerin im Bescheid geltend gemachten sicherheits-rechtlichen Bedenken gegen die angezeigte Versammlungsroute könnte auch durch weniger einschneidende Auflagen als der Änderung der Streckenführung Genüge getan werden.

Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass der Antrag jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleibt. Bundesautobahnen sind zwar grundsätzlich auch als Orte für die Durchführung von Versammlungen nicht ausgeschlossen. Eine besonders enge Verknüpfung des vom Antragstellersteller verfolgten Versammlungszwecks zu dem Teilabschnitt der BAB 8, auf dem die Fahrraddemonstration stattfinden soll, hat das Gericht vorliegend jedoch verneint. Damit konnte die Antragsgegnerin den öffentlichen Interessen, den Sicherheitsinteressen und dem Schutz von Rechten der die Straße nutzenden Autofahrer den Vorrang einräumen. Das Bestehen von milderen Mitteln, um dem Anliegen des Antragstellers nach-zukommen und gleichzeitig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht gesehen. Insoweit waren auch die von der Antragsgegnerin im Einzelnen dargelegten Sicherheitsbedenken gegen die Nutzung der Autobahn als Versammlungsstrecke plausibel und nachvollziehbar. Insbesondere mit den notwendigen Sperrungen der Straße über einen nicht unerheblichen Zeitraum sind Eingriffe auch in Rechte Dritter verbunden, so dass in der Abwägung das Interesse des Antragstellers an der geplanten Durchführung der Versammlung zurückzutreten hatte.

Gegen den Beschluss – Au 8 S 23.309 – kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg, Pressemitteilung vom 2. März 2023

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