Justizminister Herbert Mertin hat heute in einem Schreiben an den Bundesjustizminister zu dessen Vorschlag Stellung genommen, die Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) so zu ergänzen, dass Informationen über die Inhaftierung von Ausländerinnen und Ausländern bzw. Asylsuchenden insbesondere an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gerichtet werden müssten, damit dort aufenthaltsbeendende Maßnahmen geprüft werden könnten:

„Lücken im Informationsfluss sollte man immer prüfen. Eine Lücke könnte es bei Mitteilungen über Asylsuchende an das BAMF geben. In der entsprechenden MiStra-Bestimmung – Nummer 42a – wird nämlich der Haftbefehl als Übermittlungsanlass nicht erwähnt. „Für die Prüfung, ob dies geändert werden sollte, ist allerdings der Bundesgesetzgeber zuständig. Bundesinnenministerin Nancy Faeser müsste dazu das Asylgesetz (§ 8 Absatz 1a Asylgesetz) ändern, auf dem diese MiStra-Bestimmung beruht“, betonte der Minister.

Bei der MiStra handelt es sich nämlich lediglich um eine Verwaltungsvorschrift. Die Mitteilung personenbezogener Daten in Strafsachen bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, da damit in Rechte Dritter eingegriffen wird.

„Ansonsten sieht die MiStra in Nummer 42 schon jetzt vor, dass der Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls den Ausländerbehörden mitzuteilen sind, solange dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet“, erläuterte der Minister. Die Rechtsgrundlage für die Mitteilungspflicht findet sich in § 87 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz. Diese Vorschrift wurde auf eine rheinland-pfälzische Initiative in der Justizministerkonferenz in den Jahren 2017 und 2018 geändert, um ausdrücklich auch die Information über einen bestehenden Untersuchungshaftbefehl an die Ausländerbehörden weitergeben zu können. Hintergrund waren damals die islamistischen Anschlagsgefahren, insbesondere der Anschlag auf dem Berliner Breitscheidplatz im Dezember 2016. Es hat dann bis ins Jahr 2021 gedauert, bis die Gesetzesänderung umgesetzt war. „Ich hoffe, dass die Bundesinnenministerin dieses Mal deutlich schneller reagiert und eine mögliche Änderung des Asylgesetzes umgehend prüft“, führte der Minister aus.

„Für den Fall, dass eine entsprechende Änderung des Asylgesetzes ins Auge gefasst wird, habe ich in meinem Schreiben an den Bundesjustizminister angeregt, bei dieser Gelegenheit auch eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen. Momentan muss die Staatsanwaltschaft vor der Übermittlung abschätzen, ob eine Freiheitsstrafe von mindestens drei oder – bei bestimmten Straftaten – von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. Dies ist in der Praxis schwierig und könnte möglicherweise auch deshalb zu Übermittlungsdefiziten führen. Besser wäre ein fester Katalog von (schweren) Straftaten, bei denen immer eine Mitteilung an das BAMF erfolgen müsste. Dies erscheint mir auch aus Gründen des Datenschutzes vorzugswürdig.“, erklärte der Minister abschließend.

Hintergrund:

Die bundeseinheitliche MiStra enthält eine konkretisierende Zusammenstellung dazu, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Gerichte und Staatsanwaltschaften in Strafsachen zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens verpflichtet sind.

Quelle: Justizministerium Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 9. Februar 2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner