Die 5. Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat heute in einem Berufungsverfahren die Verurteilung eines 65-jährigen Landwirts aus Bad Laer wegen Tierquälerei bestätigt (Az. 5 Ns 127/22). Das Amtsgericht Bad Iburg hatte ihn in erster Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er im Jahr 2021 mehr als 250 Schweine hatte verhungern lassen.

Nach den Feststellungen der 5. Strafkammer hatte der Angeklagte im Sommer 2021 in Hilter 300 Mastschweine eingestallt. Etwa im September 2021 stellte der Angeklagte dann ohne erkennbaren Grund die Fütterung der Tiere ein und betrat für Wochen den Stall nicht. Als auf eine Selbstanzeige des Angeklagten hin im November 2021 Amtstierärzte des Landkreises Osnabrück den Stall untersuchten, war ein Großteil der Tiere verendet. Die Amtstierärzte fanden sich die Kadaver von 258 Schweinen vor. Nur vier Tiere lebten noch. An den Kadavern fanden sich Zeichen von Kannibalismus. Auch Ratten hatten den verhungernden Tieren zugesetzt.

Dem Angeklagten war wegen dieses Vorfalls von der Staatsanwaltschaft die Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund in 258 zusammentreffenden Fällen vorgeworfen worden, tateinheitlich mit quälerischer Misshandlung eines Tieres in derselben Zahl von Fällen. In erster Instanz hatte der Angeklagte diese Vorwürfe vor dem Amtsgericht Bad Iburg im Wesentlichen eingeräumt. Als Grund für die fehlende Versorgung der Tiere gab er Überlastung und psychische Probleme an. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger führte dazu aus, der Angeklagte habe im Tatzeitraum an einer Despression gelitten.

Das Amtsgericht Bad Iburg verurteilte den Angeklagten schließlich wegen der ihm vorgeworfenen Tat zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je EUR 70,00. Es ging dabei nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der Depression aus. Immerhin habe der Angeklagte abgesehen von der fehlenden Versorgung der Schweine seinen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß weiterführen können. Das Amtsgericht berücksichtigte die psychische Erkrankung aber bei der Strafzumessung. Ebenso floss in das Strafmaß zugunsten des Angeklagten ein, dass er die Tat selbst angezeigt hatte und geständig war.

Gegen dieses Urteil wandte der Angeklagte sich mit der Berufung zum Landgericht Osnabrück, über die heute die dortige 5. Strafkammer zu entscheiden hatte. Der Angeklagte machte insbesondere geltend, entgegen der Annahme des Amtsgerichts Bad Iburg habe eine verminderte Schuldfähigkeit infolge der Depression vorgelegen. Anders sei die Tat nicht zu erklären, die ihm selbst im Ergebnis auch erheblichen finanziellen Schaden verursacht habe. Die Strafe sei daher niedriger zu bemessen.

Dem folgte die 5. Strafkammer in ihrem heutigen Urteil nach erneuter Beweisaufnahme nicht. Sie verwarf die Berufung des Angeklagten, der damit auch die weiteren Verfahrenskosten tragen muss. Die Strafkammer bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts Bad Iburg zur Sache und auch das Strafmaß. Dieses sei angesichts des erheblichen Leids der Tiere selbst dann angemessen, wenn man zugunsten des Angeklagten von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgeht. Neben der Geldstrafe wurden bei dem Angeklagten mehr als EUR 11.000,00 eingezogen, die er sich an Futterkosten erspart hatte. Insgesamt muss er damit aufgrund des Urteils mehr als EUR 20.000,00 an die Staatskasse zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, es binnen einer Woche mit der Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg anzugreifen.


Quelle: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 3. Februar 2023

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