Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Taten des Mordes, jeweils in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.

Nach den Urteilsfeststellungen befand sich der Angeklagte Anfang 2020 in akuten Geldnöten. Ende Februar 2020 suchte er eine im selben Haus wohnende, mit seiner Familie befreundete Frau auf, deren Ehemann – wie der Angeklagte wusste – gerade außer Haus war. Er versuchte erfolglos, sich von ihr Geld zu leihen. Aus Zorn über die Zurückweisung und um in der Wohnung Geld und Wertgegenstände an sich zu bringen, tötete er sie mit 37 Messerstichen. Ihre in der Wohnung ebenfalls anwesende 9-jährige Tochter ermordete er anschließend, um seine Täterschaft zu verdecken und ungestört nach Wertsachen suchen zu können.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Berlin – Urteil vom 4. April 2022 – (521 Ks) 234 Js 71/20 (6/20)

Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 StR 536/22

Quelle. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 25. Januar 2023

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