Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 12. Dezember 2022 (Az. 1 A 2118/18) der Klage des NABU Niedersachsen e.V. gegen eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser im Bereich des Landkreises Vechta stattgegeben.

Der Landkreis Vechta erteilte einem Unternehmen, das in Lohne eine Geflügelschlachtung und Lebensmittelproduktion betreibt, am 3. April 2018 eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von bis zu 250.000 m3 Grundwasser aus zwei Brunnen in der sog. Fassung Brägel. Diese Erlaubnis tritt neben eine ältere bestandskräftige Erlaubnis, die dem Unternehmen bereits die Entnahme von bis zu 550.000 m3 Grundwasser aus einer benachbarten Grundwasserfassung gestattet. Gegen den Bescheid vom 3. April 2018 wendete sich der NABU Niedersachsen e.V., der vielfältige negative Auswirkungen unter anderem auf den Wasserhaushalt und Wald- sowie Moorbereiche befürchtete.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage auf die mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2022 stattgegeben und den Erlaubnisbescheid vom 3. April 2018 aufgehoben. Das Gericht hat dabei eine fehlerhafte Ausübung des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens (§ 12 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz; WHG) durch den Beklagten angenommen. Das Bewirtschaftungsermessen verpflichtet die Behörden dazu, bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf die Genehmigung einer Grundwasserentnahme unter anderem die im Gesetz (§ 6 WHG) niedergelegten allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung zu beachten und hält sie zu einer nachhaltigen, u.a. sparsamen Bewirtschaftung der Wasserkörper an. Damit ist bei der behördlichen Entscheidung grundsätzlich auch die Frage nach der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der beabsichtigten Wasserentnahme in den Blick zu nehmen.

Die Kammer ist zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte diese Aspekte nicht hinreichend geprüft hat, da der von dem Unternehmen bei der Antragstellung angemeldete Wasserbedarf sich aus dem Bedarf mehrerer selbstständiger Unternehmen zusammensetzt. Diesen Umstand hat der Beklagte bei seiner Entscheidung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Beklagte sich hinsichtlich der nur von dem beigeladenen Unternehmen beantragten Erlaubnis einen vollständigen und zutreffenden Überblick über den Zweck und den Umfang der beantragten Wasserentnahmemenge gemacht hat. Aus der beantragten Wasserentnahmemenge sollte zugleich der Wasserbedarf eines anderen, allerdings nicht am Verfahren beteiligten Unternehmens, das in Lohne ebenfalls Lebensmittel herstellt, gedeckt werden.

Diese Erwägungen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die schriftliche Urteilbegründung liegt noch nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 13. Dezember 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner