Gemäß §§ 257b, 265 StPO hat die Schwurgerichtskammer im heutigen Termin (04.07.2022) auf der Grundlage der bislang in der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse folgende vorläufige Einschätzungen abgeben:

A.         Verfahren gegen Mitarbeiter des Klinikums Oldenburg

I.          Tötungen durch den Aktivtäter Niels Högel

Die Kammer sieht gegenwärtig, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, dass durch das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme Manipulationen des Niels Högel im Klinikum Oldenburg an zwei Patienten zumindest mit Kalium belegt sind. Dies soll sich insbesondere aus den gutachterlichen Darstellungen der Sachverständigen Professor Dr. von Knobelsdorf und Professor Dr. Koppert ergeben.

Hinsichtlich eines weiteren Patienten, der gemäß Anklageschrift durch die Verabreichung einer nicht indizierten Gabe von Amiodaron durch Niels Högel am 20.11.2001 getötet worden sein soll, ist noch zu prüfen, ob der von dem Sachverständigen Dr. Teske in der Hauptverhandlung dargestellte Nachweis dieses Wirkstoffs im Körper des exhumierten Leichnams sich möglicherweise auch durch eine ärztlich verordnete Gabe dieses Medikaments im Rahmen seines stationären Aufenthalts im Sankt Bonifatius Hospital in Lingen erklären lässt.

Sofern dies der Fall ist, wäre, wie auch von der Staatsanwaltschaft dargestellt, in diesem Fall eine zum Tode führenden Manipulation durch Niels Högel – und damit einhergehend auch eine Beihilfehandlung der Angeklagten – nicht mit der erforderlichen Gewissheit belegt.

Eine entsprechende Beweiserhebung durch die Polizei ist bereits veranlasst, nach Mitteilung der Polizei sind im Hospital Unterlagen noch vorhanden. Nach einer Sicherstellung der Unterlagen sollen diese an den Sachverständigen Professor Dr. Koppert weitergeleitet werden, der eine Stellungnahme dazu abgeben soll, ob sich aus den Unterlagen ein Beleg für eine Verabreichung dieses Medikaments bereits im Sankt Bonifatius Hospital ergibt.

II.         Vorsätzliches Handeln der Angeklagten aus dem Klinikum Oldenburg

Zur Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Tötung durch Unterlassen bedarf es der Feststellung, dass diese zum Zeitpunkt der einzelnen Tathandlungen des Niels Högel jeweils Vorsatz hatten. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Tötungsdelikten ist hierfür sowohl die Feststellung eines Wissens um die Tatbegehung als auch die Feststellung eines Willenselements in jedem Einzelfall erforderlich. Hierzu bedarf es der gesonderten Prüfung jedes Einzelfalls, wobei zu klären ist, ob die innere Tatseite im Sinne des Vorsatzes durch tatsächliche Feststellungen belegt werden kann.

Aus Sicht der Kammer hat die bisherige Beweisaufnahme ein vorsätzliches Handeln der vier Angeklagten aus dem Klinikum Oldenburg nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Gewissheit belegt.

Zwar geht die Kammer davon aus, dass sich im Klinikum Oldenburg durchaus ein beträchtliches Misstrauen gegenüber dem Krankenpfleger Niels Högel entwickelt hatte, welches sich im Laufe der Zeit noch steigerte.

Allerdings belegen aus Sicht der Kammer die zu Tage getretenen Vorbehalte nicht mit der erforderlichen Gewissheit den Nachweis eines vorsätzlichen Handelns im Hinblick auf Beihilfe zu einem Tötungsdelikt durch Unterlassen.

Ein auch deutliches Unbehagen gegenüber dem Verhalten des Niels Högel ist für die Feststellung vorsätzlichen Verhaltens nicht ausreichend.

Erforderlich wären konkrete Feststellungen, aus denen abzuleiten wäre, dass die jeweiligen angeklagten Beschäftigten des Klinikums Oldenburg im Zeitraum des Versterbens der drei Patienten, also vom 17.11.2001 bis 26.11.2001 von den zum Tode führenden Manipulationen durch den Krankenpfleger Niels Högel gewusst oder zumindest damit gerechnet hat und auch der Tod dieser Patienten billigend in Kauf genommen worden wäre.

Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für derartige Feststellungen hat die Beweisaufnahme aus Sicht der Kammer bislang nicht ergeben.

Vielmehr spricht insbesondere der Umstand, dass der Krankenpfleger im Dezember 2001 noch innerhalb des Klinikums selbst die Abteilung wechseln konnte, gegen die Annahme eines derartigen Vorsatzes bei den medizinischen wie arbeitsrechtlichen Vorgesetzten.

Auch eine von dem angeklagten pflegerischen Leiter der Kadiochirurgischen-Intensivstation geführten Strichliste, welche eine Verbindung zwischen Todesfällen und Niels Högel darstellen soll, ist aus Sicht der Kammer nicht geeignet, den Beleg zu erbringen, dass die Angeklagten des Klinikums Oldenburg zum Zeitpunkt der Manipulationen im November 2001 Kenntnis von Taten zum Nachteil von Patienten hatten. Denn der Zeitpunkt der Erstellung dieser Liste ist unklar. Im Hinblick darauf, dass die Liste selbst Bezug auf einen Wechsel der Abteilung durch Niels Högel nimmt, erscheint es durchaus möglich, dass diese erst nach den angeklagten Tötungsdelikten im November 2001 erstellt wurde und somit eine Kenntnis der Angeklagten im Zeitraum November 2001 nicht belegen kann.

Gleiches gilt auch für eine etwaige Kaliumkonferenz. Im Rahmen der Beweisaufnahme ließ sich weder ein konkreter Zeitpunkt derselben bestimmen, noch ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass es in dieser um die Person Niels Högel ging.

Die Beweisaufnahme ist jedoch insoweit noch nicht abgeschlossen. Aus Sicht der Kammer steht noch die Vernehmung zweier weiterer Zeugen an, außerdem sind frühere Angaben von Zeugen zu verwerten, die im hiesigen Verfahren von einem Aussageverweigerungsrecht nach § 53 StPO bzw. von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht haben.

B.         Verfahren gegen Mitarbeiter des Klinikums Delmenhorst 

I.          Tötungen durch den Aktivtäter Niels Högel

Die Kammer geht nach vorläufiger Bewertung davon aus, dass hinsichtlich sämtlicher in der Anklage genannter Verstorbener im Klinikum Delmenhorst ein manipulatives Vorgehen des gesondert verfolgten Niels Högel für deren Tod ursächlich war. Hinsichtlich der letzten angeklagten Tat, der Tod einer Patientin am 24.06.2005 sind allerdings noch Beweisanträge offen, die noch zu bescheiden sind.

II.         Vorsätzliches Handeln der Angeklagten aus dem Klinikum Delmenhorst

Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist für den Komplex Klinikum Delmenhorst noch nicht so weit fortgeschritten. Aus dem Mitarbeiterkreis ist bislang lediglich ein Zeuge vernommen worden. Seine Angaben haben nach vorläufiger Bewertung der Kammer ebenfalls ein allgemeines, im Laufe der Zeit ansteigendes, Misstrauen gegen Niels Högel belegt, welches sich nach dem Sterbefall Maas, also ab dem Nachmittag des 22.06.2005 allerdings deutlich verdichtet hatte.

Im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme wird deshalb insbesondere zu prüfen sein, ob und inwieweit diese den Vorwurf belegt, dass die Grenze der Fahrlässigkeit hin zum bedingten Vorsatz überschritten ist. Hierzu werden noch weitere Zeugen zu vernehmen sein.

Quelle: Landgericht Oldenburg, Pressemitteilung vom 4. Juli 2022

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