Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit gestern bekanntgegebenen Beschluss
dem Eilantrag gegen eine Betretungsuntersagung von Kindertageseinrichtungen
wegen mangelnden Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern stattgegeben.


Der dreijährige Antragsteller sollte von der Kinderkrippe in den Kindergarten
wechseln. Dafür erbrachten seine Eltern den Nachweis, dass der Antragsteller
zweimal mit einem in der Schweiz zugelassenen Einzelimpfstoff gegen Masern
geimpft worden war. In Deutschland ist der Einzelimpfstoff nicht zugelassen. Auf
dem deutschen Markt stehen grundsätzlich nur Kombinationsimpfstoffe (bspw.
Masern/Mumps/Röteln) zur Verfügung. Das Gesundheitsamt untersagte dem
Antragsteller daraufhin den Wechsel bis zum Nachweis eines ausreichenden
Masernimpfschutzes. Ein ausreichender Schutz gegen Masern im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes sei durch den in Deutschland nicht zugelassenen
Impfstoff nicht erworben worden.


Die 18. Kammer des Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Eilantrag gegen die
Untersagung statt und führte zur Begründung aus, dass nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren durchgeführten summarischen Prüfung der Antragsteller einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweise. Das Infektionsschutzgesetz sähe keine Einschränkung auf nur in Deutschland zugelassene
Impfstoffe vor. Im Gegensatz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen Covid-19, die ausdrücklich die Zulassung des Impfstoffs durch die EU oder das EU-Ausland bei identischer Formulierung vorschreibe, habe der Gesetzgeber bei der Festschreibung der Masern-Impfpflicht auf diese Einschränkung verzichtet.

Der verwendete Impfstoff könne zulässigerweise von deutschen Apotheken importiert
werden und stehe damit deutschen Verwendern entsprechend dem Wortlaut des
Gesetzes „zur Verfügung“. Auch sei nicht ersichtlich, dass der verwendete Wirkstoff aus der Schweiz weniger sicher und wirksam sei, als in Deutschland zugelassene Wirkstoffe.


Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.


(VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2022 – AN 18 S 22.00535)

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, Pressemitteilung vom 6 Mai 2022

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