Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. März 2022, Az. 3 StR 375/21, die Entscheidung der 2. Großen Strafkammer (Große Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Osnabrück vom 18. März 2020 wegen Vorwürfen der Bestechlichkeit und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB bei der Emsland-Stärke (Emsland Group), Az. 2 KLs 1/19, bestätigt. Angeklagt waren zwei heute 65 bzw. 61 alte ehemalige Geschäftsführer der Emsland-Group aus Lingen und Kyritz sowie zwei heute 65 Jahre alte Geschäftsführer eines im Bereich der Seefracht tätigen Unternehmens mit Sitz in Bremen aus Haan und Wuppertal.


Nach den Feststellungen der Kammer schlossen die Angeklagten im Jahr 2007 einen branchenunüblichen Exklusivvertrag über Logistikleistungen für die Emsland-Group. Im Gegenzug erhielten die ehemaligen Geschäftsführer der Emsland-Group jeweils eine 25- prozentige Beteiligung an dem Logistikunternehmen, wodurch sie in den Folgejahren jeweils rund 2,1 Millionen Euro durch Gewinnausschüttungen erhielten. Ende 2014 wurden die Vorgänge bei der Emsland-Group bekannt und die Verträge der dort tätigten Angeklagten gekündigt. Die Kammer sprach die ehemaligen Geschäftsführer der Emsland-Group wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr für schuldig und verurteilte den heute 61 Jahre alten Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten und den heute 65 Jahre alten Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Die Geschäftsführer des Logistikunternehmens wurden wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr für schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von 3 und 2 Jahren verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Verfolgungsverjährung war nach Ansicht der Kammer nicht eingetreten.


Mit Ausnahme des Angeklagten, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, haben die übrigen Angeklagten mit der Revision das landgerichtliche Urteil angegriffen.


Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. März 2022 ausgeführt hat, weise die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis keine durchgreifenden Fehler auf. Zutreffend, so der Bundesgerichtshof, sei die Kammer davon ausgegangen, dass eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei. In Abweichung zu der Ansicht der Kammer komme es für die Beendigung des Tatbestandes der Bestechlichkeit beziehungsweise der Bestechung im geschäftlichen Verkehr und damit den Beginn der Verjährung nicht nur darauf an, wann der Bestochene den Vorteil im Sinne der Regelung zu § 299 StGB erlangt habe, sondern wann die Unrechtsvereinbarung von beiden Seiten erfüllt gewesen sei. Dieses sei erst nach Ablauf des Exklusivvertrages der Fall gewesen. Entgegen der Auffassung der Kammer liege der gewährte Vorteil jedoch ausschließlich in der Übertragung der Geschäftsanteile, da die Ausschüttungen lediglich Folge der Beteiligungen seien. Die Ausschüttungen könnten bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Im Ergebnis seien die ausgesprochen Strafen daher nicht zu beanstanden.



Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. März 2020 ist damit rechtskräftig.


Quelle: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 26. März 2022

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