Die Tageszeitung „junge Welt“ muss nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vorerst nicht aus den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern und Heimat (BMI) gestrichen werden.

In den vom BMI herausgegebenen Verfassungsschutzberichten für die Jahre 1998, 1999, 2002 und 2004 bis 2020 wird die „junge Welt“ als kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung aufgeführt. Mit einem Eilantrag begehrte die Antragstellerin, die das Blatt herausgebende GmbH, die Behörde zu verpflichten, die jeweilige Erwähnung bis zur Entscheidung über eine entsprechende Klage einstweilen zu unterlassen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragstellerin sei zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen der Berichte vor 2014 sei die Sache schon nicht eilbedürftig. Die Antragstellerin habe über viele Jahre die Praxis des BMI hingenommen, weshalb aus der Erwähnung vor diesem Zeitpunkt heute keine unzumutbaren Nachteile mehr folgten. Im Übrigen bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Die Berichterstattung sei vom Bundesverfassungsschutzgesetz abgedeckt. Danach dürfe das BMI die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das sei hier der Fall. Bei der „jungen Welt“ handele es sich um eine Tageszeitung, die die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nach klassischem marxistisch-leninistischen Verständnis anstrebe. Hierfür propagiere sie eine Gesellschaftsordnung mit einem Einheitsparteiensystem. Sie agiere darüber hinaus nicht nur als Tageszeitung, sondern trete außerdem durch Abhaltung der jährlichen die Rosa-Luxemburg-Konferenz an die Öffentlichkeit. Einzelne Stamm- und Gastautoren sowie Redakteure der Zeitung seien klar dem linksextremen Spektrum zuzurechnen. Schließlich bekenne sich die „junge Welt“ nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit und biete Dritten, die Gewaltanwendung befürworten – u.a. ehemaligen RAF-Mitgliedern oder Vertretern der Hamas – immer wieder eine Plattform. Die Erwähnung verstoße damit weder gegen die Meinungs- noch die Pressefreiheit.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 18. März 2022 (VG 1 L 436/21)

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 21. März 2022

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