Bayerns Innenminister Joachim Herrmann stellt Änderungen des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes im Landtag vor: – Umsetzung von verfassungsgerichtlichen Vorgaben – Keine Nachteile für nachrichtendienstliche Praxis

„Die geplanten Änderungen beeinträchtigen die Arbeit des Verfassungsschutzes nicht, sondern sind lediglich klarstellender Natur. Wir sind weiterhin handlungsfähig und gut aufgestellt“, betonte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann. Er stellte heute dem Bayerischen Landtag den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vor. „Mit diesem Entwurf setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und halten ausdrücklich fest, was in der nachrichtendienstlichen Praxis bereits selbstverständlich war“, so Herrmann.

Änderungsbedarf besteht laut Herrmann aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020. Dieses hatte klargestellt, dass Sicherheitsbehörden von Telekommunikationsunternehmen nur dann Auskunft über den Inhaber eines Telefonanschlusses oder die zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesene IP-Adresse erhalten, wenn dies dem Schutz oder der Bewahrung von Rechtsgütern von hinreichendem Gewicht dient. Nachdem der Bund sein Verfassungsschutzgesetz bereits angepasst hat, zieht nun auch Bayern nach: Künftig soll das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz die oben genannten Bestandsdaten nur noch dann abfragen dürfen, wenn dies zur Aufklärung einer bestimmten beobachtungsbedürftigen Aktion oder Gruppierung erforderlich ist. „In der nachrichtendienstlichen Praxis wird dies ohnehin bereits so gehandhabt. Nun stellen wir dies auch ausdrücklich im Gesetz klar“, so Herrmann. Wichtig sei, dass das Bundesverfassungsgericht die Auskunft über diese Bestandsdaten grundsätzlich für zulässig erachtet hat: „Denn als Frühwarnsystem beginnt die Arbeit des Verfassungsschutzes bereits, bevor eine konkrete Gefahr oder eine Verletzung von Rechtsgütern eingetreten ist. Der Verfassungsschutz muss auch weiterhin in der Lage sein, besondere Gefahren frühzeitig zu erkennen.“

Eine weitere Änderung betrifft laut Herrmann das Bayerische Datenschutzgesetz: „Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Einsichtsrechte des Landesbeauftragten für den Datenschutz nun klarer gefasst.“ Dieser darf zwar bereits jetzt Unterlagen zu nachrichtendienstlichen Maßnahmen einsehen, die die G 10-Kommission im Bayerischen Landtag genehmigen musste. Die neue Gesetzesformulierung stellt dies aber nochmal klar. Herrmann hatte dem Bundesverfassungsgericht bei der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2021 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz zugesichert, dass er sich für eine klarere Fassung des Gesetzes einsetzen werde, um Missverständnisse zu vermeiden.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung ist abrufbar unter https://www.stmi.bayern.de/ser/gesetzentwuerfe/index.php.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Pressemitteilung vom 10. März 2022

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