10:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung

Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses zu einer betrieblichen Altersversorgung

11:45 Uhr: VG Osnabrück – Klage eines Gastronomen gegen die (inzwischen aufgehobene) Sperrstundenregelung in der 25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück

Der Kläger, ein Osnabrücker Gastronom, begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Sperrstundenregelung von 23:00 bis 6:00 in der 25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegserkrankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück rechtswidrig war. Sein Begehren macht er im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage geltend. Die genannte Allgemeinverfügung trat nämlich bereits am 10. November 2020 außer Kraft.
Der Kläger hält an seiner im Oktober 2020 erhobenen Klage fest, weil er befürchtet, die Stadt könne erneut eine vergleichbare Regelung treffen. Die verordnete Schließung habe erhebliche Umsatzeinbußen für ihn mit sich gebracht. Die Sperrstundenregelung habe ihn darüber hinaus unverhältnismäßig in seiner grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt.
Die Beklagte hält die Regelung für verhältnismäßig, da sich das damalige Infektionsgeschehen als sehr diffus dargestellt habe und sie zu Recht von einem erhöhten Infektionsrisiko bei Ansammlungen von mehreren Menschen in den späten Abendstunden, insbesondere bei Alkoholgenuss, ausgegangen sei.
Die Kammer hatte dem vom Kläger im Oktober 2020 gestellten Eilantrag (Az. 3 B 75/20) stattgegeben (vgl. insoweit die Presseinformation Nr. 26/2020 vom 23.10.2020).

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