Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zieht trotz weiterhin erschwerter Bedingungen während der Corona-Pandemie eine erfolgreiche Bilanz für das Jahr 2021: Die rund 8.000 Beschäftigten haben bundesweit über 120.300 Strafverfahren (2020: 105.000, 2019: 115.000) und rund 32.500 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei ihren Ermittlungen deckten die Zollbeamtinnen und -beamten Schäden in einer Gesamthöhe von rund 790 Millionen Euro auf.

Arbeit der FKS während der Corona-Pandemie

Zahlreiche Branchen (z. B. das Hotel- und Gaststättengewerbe und der Messebau) waren besonders stark von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen. Die FKS hat, wie bereits im Jahr 2020, auf diese besonderen Rahmenbedingungen mit einer flexiblen Strategie mit veränderten Prüfungsschwerpunkten reagiert, so dass weiterhin eine hohe Zahl an Arbeitgeberprüfungen durchgeführt wurden.

Es wurden bundesweit insgesamt rund 48.000 Arbeitgeber geprüft (2020: 45.000, 2019: 55.000). Damit wird deutlich, dass es der FKS trotz der anhaltenden schwierigen Pandemiebedingungen gelungen ist, sich dem Niveau der Vorjahresergebnisse zu nähern. Durch die Ermittlungen der FKS wurden kriminelle Aktivitäten, dubiose Firmengeflechte und undurchsichtige Betrugssysteme erfolgreich aufgedeckt. Es wurden insgesamt rund 113.000 Strafverfahren abgeschlossen (2020: 107.000, 2019: 116.000).

Die Prüfungen der FKS werden sowohl als verdachtsunabhängige Spontanprüfungen, als Initiativprüfung aus Anlass eigener Risikoeinschätzungen, insbesondere in von Schwarzarbeit besonders betroffenen Branchen, wie auch als hinweisbezogene Prüfmaßnahmen oder als Schwerpunktprüfungen bestimmter Branchen und Gewerbezweige durchgeführt. Auch im vergangenen Jahr hat die FKS bundesweite und regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz unter anderem im Baugewerbe, in der Gebäudereinigungsbranche sowie im Speditions-, Transport und Logistikgewerbe und bei Paketdienstleistern durchgeführt.

„Der Zoll sichert mit seinen Prüfungen staatliche Einnahmen, stärkt seriös tätige Unternehmen, schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor illegalen Lohnpraktiken und Ausbeutung und sorgt so für Ordnung und Fairness auf dem Arbeitsmarkt“, betont Colette Hercher, Präsidentin der Generalzolldirektion. „Ich bin stolz darauf, dass es den Beschäftigten der FKS gelungen ist, den Verfolgungsdruck trotz der weiterhin schwierigen Pandemiebedingungen aufrechtzuerhalten.“

Verstoß gegen Mindestarbeitsbedingungen

Die FKS hat im Jahr 2021 über 3.200 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen den allgemeinen Mindestlohn, branchenspezifische Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Lohnuntergrenze für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung eingeleitet (2020: 4.300, 2019: 5.000). Zudem konnten über 3.700 Ermittlungsverfahren wegen Mindestentgeltverstößen abgeschlossen werden (2020: 4.500, 2019: 4.600).

„Durch ihre umfangreiche Prüf- und Ermittlungstätigkeit trägt die FKS auch entschieden dazu bei, dass die gesetzlichen Mindestentgeltvorschriften eingehalten werden“, erklärt Dr. Tino Igelmann, der bei der Generalzolldirektion für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständige Direktionspräsident.

„Kommt es dennoch zu Verstößen, drohen Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diese Mindestarbeitsbedingungen nicht gewähren, neben empfindlichen Geldbußen unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.“

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtzeitig und in richtiger Höhe zu entrichten. Verstöße sind strafbar und werden konsequent verfolgt. Die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die hinterzogene Lohnsteuer sind nachträglich zu entrichten. Auch die Umgehung von Sozialabgaben durch Scheinselbstständigkeit ist regelmäßig ein Problem, auf das die FKS bei ihren Prüfungen stößt.

Leistungsmissbrauch und Leistungsbetrug

Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, sind verpflichtet, Einkommen, das sie durch Erwerbstätigkeit erzielen, der Stelle mitzuteilen, die ihnen diese Leistung gewährt. Tun sie dies nicht, nehmen sie die Leistungen zu Unrecht in Anspruch. Den Tätern drohen dann empfindliche Strafen. Zudem werden die unrechtmäßig in Anspruch genommenen Leistungen zurückgefordert.

Quelle: Generalzolldirektion, Pressemitteilung vom 16. Februar 2022

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