10:00 Uhr: BGH – Verkündungstermin: Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerkes

Der für Rechtsstreitigkeiten über Dienstverhältnisse zuständige III. Zivilsenat wird über zwei Rechtsstreite zu entscheiden haben, in denen sich die Frage stellt, ob der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen Nutzung unter Pseudonym zu ermöglichen hat.

10:00 Uhr: BVerwG – Verhandlungstermin: Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Hinzuerwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs

Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie für das Jahr 2015 nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Niedersachsen. Die ihm hierfür im Jahr 2006 zugewiesenen Zahlungsansprüche hat er in den Jahren 2007 und 2008 vollständig verkauft. Mit notariellem Kaufvertrag erwarb er im Oktober 2013 einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb. Die Verkäuferin dieses Betriebs stellte letztmalig im Jahr 2013 einen Antrag auf landwirtschaftliche Fördermaßnahmen und übertrug alle Rechte auf diese Maßnahmen ab dem 1. Januar 2014 auf den Kläger. Seitdem ist sie nicht mehr landwirtschaftlich tätig.

Mit seinem Sammelantrag 2015 beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Die beklagte Landwirtschaftskammer lehnte den Antrag ab, da der Kläger in dem für diese Zuteilung maßgeblichen Jahr 2013 keine Zahlungsansprüche gehabt habe und die Verkäuferin des hinzuerworbenen Betriebs im Jahr 2015 keine aktive Betriebsinhaberin gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013, weil er in dem hierfür maßgeblichen Jahr 2013 infolge des Verkaufs der Zahlungsansprüche nicht zum Empfang von Zahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechtigt gewesen sei. Der Kläger könne auch keinen Anspruch nach Art. 14 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 von der Verkäuferin ableiten, da sein Betrieb nicht durch eine Aufteilung eines Betriebs entstanden sei. Die Verkäuferin habe ihren Betrieb vielmehr mit Ablauf des Jahres 2013 vollständig aufgegeben und auf den Kläger übertragen. Die Voraussetzungen für eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Art. 24 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 lägen nicht vor. Die Verkäuferin habe in dem maßgeblichen Antragsjahr 2015 die Anforderungen an die Erstzuweisung nicht erfüllt, da sie keine aktive Betriebsinhaberin mehr gewesen sei. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus anderen Zuweisungstatbeständen. Mangels Zuweisung von Zahlungsansprüchen lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Basis-, Umverteilungs- und Greeningprämie nicht vor.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

11:30 Uhr: Deutscher Bundestag – 14. Sitzung

TOP: u.a. Deutsche G7-Präsidentschaft, Beschluss Art. 115 II GG, Nachtragshaushalt 2021

14:00 Uhr: BGH – Verkündungstermin: „Dieselverfahren“; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist; Hemmung der Verjährung

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat verhandelt in einem VW-Verfahren, das die Frage betrifft, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG mit dem Schluss des Jahres 2015 begann und ob sie durch Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Klageregister der am OLG Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage gehemmt wurde.

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