Die Antragstellerin, die Sportveranstaltungen im Volleyballsport organisiert und mit ihrer Damenmannschaft in der ersten Volleyball-Bundesliga im Bereich des Profisports tätig ist, begehrte die Außervollzugsetzung des § 29 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer SARS-CoV-2-InfektionsschutzMaßnahmenverordnung, der die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern untersagt.


Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat hat jetzt entschieden, dass sich der Ausschluss von Zuschauern bei Sportveranstaltungen als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie und zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke des Gesundheitsschutzes erweise, auch wenn nicht eindeutig bestimmt werden könne, welchen konkreten Beitrag zum Infektionsgeschehen das Zusammenkommen im Rahmen von Sportveranstaltungen leiste. Es sei aber unbestreitbar, dass ein Zuschauerverbot die Möglichkeiten des unmittelbaren Kontakts von Personen und damit der Übertragung des Virus durch Tröpfchen und Aerosole entgegenwirke und damit zu einem Absinken der Zahl der an COVID-19-Erkrankten und letztlich auch zu einer Verringerung der intensivmedizinisch zu behandelnden Patienten führe. Dies gelte umso mehr, als die OmikronVariante, die sich augenblicklich im Vormarsch befinde, wohl eine deutlich stärkere Infektionsdynamik aufweise.

Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage einer gleichheitswidrigen Behandlung zwischen Sportveranstaltungen und anderen von dem Zuschauerverbot nicht betroffenen vergleichbaren Veranstaltungen müsse angesichts der notwendigen schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Bewertung einer Klärung in einem ggf. noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.


Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 12. Januar 2022

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