Ab dem 10. Februar 2022 verhandelt der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle ein Staatsschutzverfahren gegen Bilel T. wegen des Vorwurfs der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Der Senat hatte die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Celle mit Beschluss vom 2. September 2021 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (5 StS 2/21).

Dem Angeklagten wird die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 129a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Außenwirtschaftsgesetz in Gestalt eines Verstoßes gegen ein von den Europäischen Gemeinschaften zur Durchsetzung beschlossener wirtschaftlicher Sanktionsmaßnahmen gegen den „IS“ verhängtes Bereitstellungsverbot (§ 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG) zur Last gelegt (https://generalstaatsanwaltschaft-celle.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/weitere-anklage-gegen-einen-mutmasslichen-unterstutzer-der-auslandischen-terroristischen-vereinigung-islamischer-staat-is-200740.html).

Konkret soll er in der Zeit von Mai bis Juli 2015 seinen Bruder in Raqqa (Syrien) besucht haben, der sich dort der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Großsyrien“ (ISIG) als Mitglied angeschlossen und eine leitende Stellung in einem militärischen Ausbildungslager gehabt haben soll. Der Angeklagte soll ihm einen Geldbetrag in Höhe von 6.000 € übergeben haben. Hiervon habe sich sein Bruder absprachegemäß eine Wohnung und Möbel gekauft, um weiterhin dem ISIG dienen zu können. Der Angeklagte soll seinem Bruder auch bei der Renovierung der Wohnung geholfen haben.

Der Angeklagte hat angekündigt, die Vorwürfe einzuräumen.

Für die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, für einen dem Anklagevorwurf entsprechenden Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Die Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen; für den Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Die Hauptverhandlung beginnt am

Donnerstag, den 10. Februar 2022, um 09:30 Uhr

im Oberlandesgericht Celle, Saal H 94, Schloßplatz 2 – Eingang Kanzleistraße.

Fortsetzungstermine sind gegenwärtig anberaumt für den 18. und 28. Februar, sowie für den 7. und 28. März 2022, jeweils beginnend um 09.30 Uhr.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 21. Dezember 2021

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