Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats eine Verfassungsbeschwerde von elf Abgeordneten des 20. Deutschen Bundestages nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen § 19 Abs. 2 Satz 2 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 23. November 2021 (3. InfSchMV des Landes Berlin) richtete. Die Vorschrift sieht vor, dass Übernachtungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen nur unter der 2G-Bedingung angeboten werden dürfen. Die nach eigenen Angaben ungeimpften und außerhalb Berlins lebenden Beschwerdeführer sehen sich durch die Norm insbesondere in ihren Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil sie durch diese an der Teilnahme der Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag am 8. Dezember 2021 gehindert seien. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie weder bezüglich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes noch bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten den Begründungsanforderungen genügt.

Sachverhalt:

Gemäß der aktuell geltenden Vorschrift des § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der 3. InfSchMV des Landes Berlin dürfen Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und ähnlichen Einrichtungen nur unter der 2G-Bedingung angeboten und grundsätzlich ausschließlich gegen Covid-19 geimpfte Personen oder genesenen Personen Einlass gewährt werden.

Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des 20. Deutschen Bundestages. Nach eigenen Angaben erfüllen sie nicht die sogenannte 2G-Regel. Sie lebten „außerhalb Berlins weit entfernt vom Bundestag“ und hätten ihr Mandat bisher während der Sitzungswochen mittels Übernachtungen in Berliner Hotels wahrgenommen. Am Mittwoch, dem 8. Dezember 2021, findet voraussichtlich die Wahl des Bundeskanzlers durch den Deutschen Bundestag gemäß Art. 63 Abs. 1 GG statt. Am Folgetag, dem 9. Dezember 2021, beginne um 9:00 Uhr die nächste Plenarsitzung des Deutschen Bundestages. Ferner finde am 10. Dezember 2021 eine „äußerst wichtige“ Sitzung der Fraktion der Beschwerdeführer statt, in der die Mitgliedschaft der Abgeordneten in den Ausschüssen festgelegt werde. Wegen der geltenden sogenannten 2G-Regel in Berliner Beherbergungsbetrieben könnten sie nicht an den vorgenannten parlamentarischen Veranstaltungen teilnehmen.

Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Beschwerdeführer haben nicht genügend dargelegt, dass die Verfassungsbeschwerde den Subsidiaritätsgrundsatz wahrt. Sie haben nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder ihnen ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf die fachgerichtliche Kontrolle verwiesen werden würden.

1. Die Beschwerdeführer machen vorrangig geltend, an der Wahrnehmung ihrer Abgeordnetenrechte gehindert zu sein. Dass insoweit überhaupt gleichgelagerte Fälle existieren, ist nicht dargelegt oder in sonstiger Weise ersichtlich. Soweit von den Beschwerdeführern die Erwartung geäußert wird, dass grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen (über den Kreis der Abgeordneten hinaus) geklärt werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich gegen eine Rechtsverordnungsnorm wenden, die auch von den Fachgerichten verworfen werden kann. Unabhängig davon hängt die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Norm nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab. Für sie sind vielmehr auch tatsächliche Bewertungen der Entwicklung der Pandemie, der von verschiedenen Personengruppen ausgehenden Infektionsrisiken und der ergriffenen und möglichen Schutzmaßnahmen von wesentlicher Bedeutung. Daher ist die fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts geboten.

2. Überdies fehlt es dem Vortrag der Beschwerdeführer an konkreten Angaben zu schweren und unabwendbaren Nachteilen, die ihnen bei einer Erschöpfung des Rechtsweges erwachsen sollen.

Zum einen ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht bis zum 8. Dezember 2021 fachgerichtlichen Eilrechtsschutz erlangen können sollten. Zum anderen haben sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie auch bei Ausschöpfung zumutbarer eigener Bemühungen gehindert wären, die von ihnen benannten parlamentarischen Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführer haben zum Teil nicht angegeben, wo sich ihr Wohnsitz befindet und welcher Zeitaufwand erforderlich wäre, um bei einer Anreise von ihrem Wohnsitz an den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilnehmen zu können. Ferner haben sie nicht dazu vorgetragen, inwieweit sie auf die Nutzung von Unterkunftsmöglichkeiten in Berlin angewiesen sind, um ihr Mandat im fraglichen Zeitraum wahrnehmen zu können. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 23. November 2021 gilt dort für Beherbergungen zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken eine Ausnahme von der 2G-Regel. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern keine Möglichkeiten zur Verfügung standen, den geltend gemachten Nachteil auf zumutbare Weise abzuwenden.

II. Die Beschwerdeführenden haben auch eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargelegt.

Das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte freie Mandat gewährleistet den Abgeordneten zwar alle für die Ausübung ihres Mandats wesentlichen Befugnisse. Dazu gehören umfangreiche Statusrechte der Abgeordneten, insbesondere Rede-, Stimm-, Initiativ-, Frage- und Informationsrechte, sowie das Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Die Beschwerdeführer setzen sich allerdings nicht damit auseinander, inwieweit die angegriffene Rechtsverordnungsnorm des Landes Berlin in ihre Individualrechte eingreift. Die Regelung ist nicht auf eine Beschränkung der durch das freie Mandat des Abgeordneten gewährleisteten Rechte gerichtet. Insoweit liegt kein unmittelbarer Eingriff in den Schutzgehalt der Norm vor. Zwar schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil der Ausübung des freien Mandates auch die tatsächliche Möglichkeit, an den Sitzungen des Deutschen Bundestages teilzunehmen. Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG darf niemand gehindert werden, das Amt eines Angeordneten auszuüben. Der Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 2 GG wird aber nur durch ein Verhalten berührt, das die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer sich dazu verhalten müssen, inwieweit die angegriffene Norm überhaupt einen mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Dem trägt ihr Sachvortrag unzureichend Rechnung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 7. Dezember 2021

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