Berlin/Brüssel (DAV). Die Trilog­ver­hand­lungen zur E-Evidence-Verordnung schreiten voran. Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) hat gemeinsam mit weiteren Organi­sa­tionen unter Federführung von European Digital Rights (EDRi) eine Sammlung von Beispielen zusammen­ge­stellt, die die drohenden Grundrechts­verstöße veranschau­lichen.

Europäisches Parlament, Rat und Kommission beraten seit einiger Zeit einen Vorschlag der Kommission zu elektro­nischen Beweis­mitteln in Strafsachen (E-Evidence-Verordnung). Dabei sollen sich Justiz­be­hörden direkt an Anbieter digitaler Dienste wenden können, um Daten anzufordern, die möglicherweise als Beweis­mittel im Strafver­fahren eingesetzt werden können. Der Dienst­an­bieter selbst ist für die Ausführung der Anordnung zuständig. Eine Einbindung des Vollstre­ckungs­mit­glied­staats soll nur ausnahmsweise bei Weigerung des Dienst­an­bieters erfolgen.

„Es drohen erhebliche Grundrechts­ein­griffe in das Recht auf Meinungs­freiheit, Presse­freiheit und das Recht auf ein faires Verfahren“, warnt DAV-Hauptge­schäfts­führerin Dr. Sylvia Ruge. Um diese Gefahr greifbar zu machen, hat sich der DAV an einer Sammlung von Beispielen (in englischer Sprache) beteiligt, die unter Federführung des EDRi nun veröffentlicht sind.

Aus diesen Anschau­ungs­bei­spielen folgen konkrete Forderungen: „Wir brauchen die Einführung eines obliga­to­rischen und automa­tischen Benach­rich­ti­gungs­ver­fahrens für den Vollstre­ckungsstaat mit aufschie­bender Wirkung. Dabei muss sicher­ge­stellt werden, dass das Berufs­ge­heimnis ordnungsgemäß berück­sichtigt wird“, mahnt Ruge„Im Falle von Verstößen gegen Anordnungen müssen überdies Ablehnungs­gründe auf der Grundlage der EU-Grundrech­te­charta geltend gemacht werden können“.

Der DAV hat das E-Evidence-Vorhaben von Anfang an kritisch begleitet. Bereits 2018 hatte er in seiner Stellungnahme Nr. 42/2018 auf grundrechtliche Schwächen hingewiesen.

Quelle: DAV Presse­mit­tei­lung Nr. 41 vom 20.10.2021

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