Ein Klassiker vor den Verwaltungsgerichten wurde im Oktober 2021 in Würzburg verhandelt. Es ging um Abschleppkosten, die die Polizei einem Autofahrer in Rechnung gestellt hatte – dieser bekam jedoch nicht Recht.

Was ist die Vorgeschichte?

Der Kläger stellte sein Auto in einem Wohngebiet in Würzburg ordnungsgemäß auf gekennzeichneten Flächen am Straßenrand ab. Zwei Tage später wurde sein Auto am frühen Morgen abgeschleppt. Hintergrund war, dass die Stadt Rodungsarbeiten an den Bäumen am Straßenrand vornehmen wollte. Die Schilder für das absolute Halteverbot wurden bereits drei Tage zuvor aufgestellt.

Wie hat die Verwaltung reagiert?

Die Polizei schickte dem Autofahrer einen Kostenbescheid über die Abschleppkosten und erhob zudem eine Gebühr für ihre Arbeit in Höhe von 54 Euro.

Was wollte der Kläger?

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht – das Halteverbotsschild sei nicht zu erkennen gewesen. Deswegen sehe er nicht ein den Betrag zu zahlen.

Wie verlief die Verhandlung?

An der Hauptverhandlung nahmen sowohl der Kläger als auch eine Juristin des Polizeipräsidiums Unterfranken teil.

Der Autofahrer betonte, dass das Halteverbotsschild einfach nicht zu erkennen gewesen sei – weder für ihn, noch für seine Beifahrerin. Dafür spreche auch, dass an diesem Morgen insgesamt 26 Fahrzeuge in der Straße abgeschleppt worden seien.

„Dies ist nicht unüblich“, entgegnete die Polizeijuristin. Dies komme sehr häufig im Stadtgebiet vor.

Wie lautete das Urteil?

Die Klage des Autofahrers wurde abgewiesen. Die Polizei handelte rechtmäßig und somit ist der Kostenbescheid vom Kläger zu bezahlen.

Dadurch, dass der Fahrzeugführer sein Auto im absoluten Halteverbot geparkt hatte, beging er eine Ordnungswidrigkeit. Diese durfte die Polizei durch die Anordnung des Abschleppens beseitigen. Zudem auch das KFZ die geplanten Baumschnittarbeiten behindert hätte.

Die Einwände des Klägers, dass das Schild nicht zu erkennen gewesen sei, wurden vom Gericht widerlegt. Lichtbildaufnahmen des Schildes zeigten eine ordnungsgemäße Aufstellung – das Halteverbot war deutlich zu erkennen. Juristen sprechen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Als Fahrzeugführer musste sich der Kläger ausführlich in der Umgebung umsehen, ob sein Parken hier erlaubt ist, auch ob eventuell ein LKW ein Schild verdeckt.

Auch die Vorlaufzeit von drei Tagen, die ein Halteverbotsschild vor dem Abschleppen aufgestellt sein worden muss, war eingehalten.

Was waren rechtliche Besonderheiten? Ein juristischer Klassiker: die Einordnung von Verkehrsschildern als Allgemeinverfügung. Zudem waren die Voraussetzungen relevant, wie ein mobiles Halteverbotsschild aufzustellen ist die Pflicht des Fahrzeugführers sein Auto, auch wenn es geparkt ist, regelmäßig zu

Rechtsnatur von Verkehrszeichen


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