im Zivilprozess ist nach § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung möglich.

Dies bedeutet, dass nicht alle Prozessbeteiligten gleichzeitig im Gerichtssaal anwesend sein müssen. So können zum Beispiel die Anwälte aus ihrer Kanzlei zugeschaltet werden. Auch die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen ist so ohne weite Anreise möglich.

Technisch geschieht dies durch moderne Konferenztechnik und Software.

Im Strafverfahren ist der Einsatz dieser Technik nicht gestattet.

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