Bei Vergehen im Bereich der Bagatellstrafsachen besteht die Möglichkeit das Verfahren nach § 153a StPO unter Auflagen und Weisungen einzustellen. Die weitaus häufigste Auflage ist die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation oder an die Staatskasse. Es sind aber auch andere Auflagen möglich, wie zum Beispiel die Teilnahem an einem Anti-Aggressions-Training.

Das Verfahren wird zunächst nur vorläufig eingestellt. Ist die Auflage erbracht, erfolgt die endgültige Einstellung.

Die Einstellung kann bereits von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Gerichts angewendet werden.

Erfolgt die Einstellung erst in der Hauptverhandlung, dann wird die Zustimmung der Staatsanwaltschaft benötigt.

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