Bei Vergehen im Bereich der Bagatellstrafsachen besteht die Möglichkeit das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen. Voraussetzung ist, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen darf.

Die Einstellung kann bereits von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren meist mit Zustimmung des Gerichts angewendet werden.

Erfolgt die Einstellung erst in der Hauptverhandlung, dann wird die Zustimmung der Staatsanwaltschaft benötigt.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner