Selten ist in den Medien die Berichterstattung über Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichten gewesen im Vergleich zu spektakulären Strafverfahren.

Dies hat sich im Zuge der Corona-Pandemie jedoch grundlegend geändert. Oft standen die Verwaltungsgerichte im Mittelpunkt als sie Regelungen der Länder in den einzelnen Corona-Schutzverordnungen kassierten.

Besetzt sind die Verwaltungsgerichte, die man als Kammer bezeichnet, mit drei Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern, sogenannten Laienrichtern, die nicht juristisch ausgebildet sein müssen.
Manchmal, insbesondere in Verfahren im Asyl- oder Ausländerrecht wird die Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, so dass nur dieser in der Verhandlung und in der Sache entscheidet.

Die wenigsten können sich aber vorstellen, wie eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abläuft. Daher hier ein grober Überblick:

  1. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Anwesenheit
    Der Vorsitzende Richter, der auch sonst die Verhandlung leitet, eröffnet die Sitzung. Anschließend stellt er die Anwesenheit der Parteien fest. Zumeist sind dies der Kläger, der sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen kann und die Beklagtenseite, also die Behörde. Auf deren Seite sind meist Mitarbeiter aus dem zuständigen Fachbereich vertreten.
  2. Erörterung der Sach- und Rechtslage
    Im Anschluss daran wird mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert. Hier wird nochmals der Akteninhalt und die darin enthaltenen Schriftsätze der Parteien vorgestellt.
  3. Vorstellung der vorläufigen Auffassung der Kammer
    Nun folgt durch den Berichterstatter erste Einschätzungen des Gerichts. Der Berichterstatter ist einer der drei Berufsrichter, der in diesem Verfahren die ausführliche Vorbereitung der Verhandlung übernommen hat.
  4. Stellungnahmen der Parteien
    Mit den ersten Einschätzungen des Gerichts im Kopf, können die Parteien dazu Stellungnahmen abgeben. Hier wird quasi „verhandelt“. Es besteht hier die Möglichkeit etwas informeller sich auszutauschen und über weitere Möglichkeiten nachzudenken.
  5. Klageanträge
    Am Ende der mündlichen Verhandlung stellen die Parteien ihre Klageanträge. Für den klagenden Bürger ist dies meist den Bescheid, gegen den er sich wehrt aufzuheben oder die Behörde zu einem bestimmten Verhalten zu verurteilen. Der Behördenvertreter beantragt meist Klageabweisung
  6. Urteil
    Abschließend folgt das Urteil. Dies wird jedoch fast nie am sofort gesprochen, sondern den Parteien schriftlich etwas später zugestellt, da die Kammer sich noch untereinander ausführlich beraten möchte.
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