Journalistische Leitlinien

Als Fachmedium im Bereich Justiz, Innere Sicherheit und Rechtspolitik bekennt sich die gesamte Redaktion des Justizpressedienstes zum Ethik-Kodex des Deutschen Fachjournalisten Verbandes (DFJV).

Ethik-Kodex des DFJV

„Einen guten Journalisten erkennt man daran, dass er sich nicht gemein macht mit einer Sache, auch nicht mit einer guten.“

Hanns-Joachim Friedrichs, 1927-1995


Präambel

Fachjournalismus beruht auf einer besonderen Sach-, Kommunikations-, und Medienkompetenz in Bezug auf zentrale Felder wie beispielsweise Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Kultur, Medizin oder Sport. Fachjournalistische Ausbildung und Berichterstattung orientiert sich nachhaltig am normativen Dreieck „sach-, medien- und zielgruppengerecht“. Damit entspricht der Fachjournalismus dem zunehmenden Bedarf an fundierter und verständlicher Information in modernen Gesellschaften.

Fachjournalistische Beiträge genießen daher ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit und Vertrauen.

Der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV) will dieses Vertrauen bewahren und seine Mitglieder auf verbindliche Leitlinien zur Erhaltung von Standards verpflichten, die dieses Vertrauen erhalten und rechtfertigen. Ziel des Ethik-Kodex ist es daher, dem einzelnen Mitglied seine besondere Verantwortung gegenüber dem Medienkonsumenten zu verdeutlichen und an die individuelle Verpflichtung zu fachlich fundierter Berichterstattung zu appellieren. Der Ethik-Kodex ersetzt nicht die Vorgaben des Deutschen Presserates, sondern ist als Ergänzung zu verstehen. Während der Presse-Kodex des Presserates sich vor allem an Redaktionen und Verlage wendet, soll der Ethik-Kodex des DFJV für jedes Mitglied persönlich verbindlich sein und die geltenden Bestimmungen des Presse-Kodex um eine individualethische Komponente erweitern.

Verstöße von Mitgliedern gegen den Ethik-Kodex werden vom Vorstand verhandelt. Dieser kann – je nach Schwere des Verstoßes – einen Hinweis oder eine Verwarnung erteilen, beziehungsweise das Mitglied aus dem Verband ausschließen. Dabei ist es nicht das Ziel des DFJV, seine Mitglieder zu reglementieren. Der Kodex soll vielmehr als Entscheidungshilfe und Leitfaden für ethische Fragestellungen dienen, mit denen Journalisten immer wieder konfrontiert werden. Zudem fußt der Kodex zum großen Teil auf Bestandteilen des Presserechts, vor allem in den Bereichen der publizistischen Sorgfaltspflicht und des Persönlichkeitsrechtes. Eine Orientierung an dem Kodex kann daher dem Mitglied helfen, presserechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

§ 1 Grundsätze der Berichterstattung

(1) Die freien Medien erfüllen einen wichtigen Auftrag zur Erhaltung der demokratischen Gesellschaftsstruktur in Deutschland. Sie tragen zum Prozess der öffentlichen Meinungsbildung bei und erfüllen somit eine zentrale gesellschaftliche Aufgabe. Um diesem Auftrag gerecht werden zu können, stehen Journalisten besondere Recherchebefugnisse zu. Aufgrund ihrer gesellschaftlichen Funktion und den damit verbundenen Privilegien erkennen Journalisten ihre besondere Verantwortung gegenüber ihren Rezipienten und der Gesellschaft an.

(2) Die Berichterstattung dient der Information und hat wahrheitsgemäß zu erfolgen. Wertungen des Journalisten müssen als solche eindeutig zu erkennen sein.

(3) Von der Berichterstattung betroffene Personen oder Organisationen müssen Gelegenheit haben, sich vor einer Veröffentlichung im Sinne des „audiatur et altera pars“ („man höre auch die andere Seite“) zu eventuellen Vorwürfen äußern zu können.

(4) Unterläuft dem Journalisten trotz gewissenhafter Recherche ein Fehler, so hat er diesen unaufgefordert und unverzüglich zu berichtigen und darauf hinzuweisen.

(5) Die Mitglieder des DFJV fühlen sich qualitativ hochwertigem Journalismus verpflichtet. Eine Sensationsberichterstattung bei der sensationsheischende Darstellung von Gewalt, Katastrophen, persönliche Tragödien oder Sexualität zu lasten von Sorgfalt und Objektivität im Vordergrund steht, lehnen sie ab.

(6) Beinhaltet die Berichterstattung Gerüchte, die nicht verifiziert werden können, müssen diese als solche gekennzeichnet werden.

(7) Eine noch größere Sorgfaltspflicht gilt bei besonders sensiblen Themen wie Strafhandlungen oder Gerichtsverfahren. So ist eine namentliche Nennung des Verdächtigen nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Ausnahmen gelten bei gravierenden Straftaten, oder einem besonderen öffentlichen Interesse. Dabei muss der Journalist eine Vorverurteilung des Beschuldigten vermeiden, und auch Entlastendes – soweit es ihm zugänglich ist – vorbringen.

(8) Die Darstellung medizinischer Neuerungen sollte so nüchtern gehalten werden, dass sie bei Patienten keine daraus folgende unbegründete Hoffnung auf Heilung weckt. Außerdem sollen durch Berichterstattung keine unbegründeten Befürchtungen hinsichtlich einer negativen Entwicklung einer Erkrankung oder einer Krankheit geweckt werden.

(9) Eine Besondere Sorgfaltspflicht gilt ebenfalls, wenn über Kapitalmärkte und Finanzprodukte berichtet wird. Mitglieder des DFJV wecken durch ihre Berichterstattung keine unrealistischen Gewinnerwartungen oder schüren Verlustängste. Sie nutzen Informationen, die sie aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit bekommen, nicht zu ihrem eigenen Vorteil.

(10) Die Mitglieder des DFJV achten die Persönlichkeitsrechte und wägen zwischen deren Schutz und einem eventuell begründeten öffentlichen Interesse genau ab. Ist sich ein Mitglied bei dieser Abwägung unsicher, kann es den Verband bzw. den beauftragten Anwalt des Verbandes um eine Einschätzung des jeweiligen Sachverhalts bitten.

§ 2 Recherche

(1) Die Mitglieder des DFJV verpflichten sich zu umfassender und sorgfältiger Recherche.

(2) Wenn aufgrund von PR-Material berichtet wird, muss dieses als solches gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Bild- und Hörfunkmaterial, das von PR-Stellen zur Verfügung gestellt wird. Bei PR-Material ist die von Eigeninteresse bestimmte Motivation des Urhebers zu beachten und entsprechend zu hinterfragen.

(3) Recherchequellen sind, soweit sie nicht die Anonymität eines Informanten gefährden, dem Rezipienten in der Berichterstattung zu nennen. Nur so kann die Einschätzung des Journalisten von seinem Publikum nachvollzogen und hinterfragt werden.

§ 3 Unabhängigkeit der Berichterstattung

(1) Fachjournalistische Berichterstattung ist in erster Linie ihren Rezipienten verpflichtet. Sie ist unabhängig von Werbekunden und PR-Maßnahmen.

(2) Um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, soll die Redaktion anfallende Kosten (z.B. Reisekosten) für die Berichterstattung selbst tragen.

(3) Redaktion und Anzeigenakquise sind streng voneinander getrennt.

(4) Freie Journalisten können gleichzeitig PR-Aufträge annehmen. Sie sind sich jedoch darüber im Klaren, dass sie zwischen PR-Auftraggeber und journalistischem Berichterstattungsgegenstand strikt trennen müssen. Ein Verstoß gegen diese Trennung wird vom Vorstand des DFJV geahndet.

§ 4 Eintritt für die Pressefreiheit

(1) Die Mitglieder des DFJV garantieren die Anonymität ihrer Informanten und schützen diese somit vor eventuellen Sanktionen.

(2) Dieser Informantenschutz ist wesentlicher Bestandteil der in Artikel 5 des Grundgesetzes garantierten Pressefreiheit. Die Mitglieder des DFJV verpflichten sich, gegen jegliche Bestrebungen, diesen Informantenschutz auszuhöhlen, vorzugehen.

(3) Sollten Mitglieder des DFJV bei ihrer journalistischen Tätigkeit behindert werden, so können sie dies dem DFJV mitteilen, der dagegen – soweit möglich – verbandspolitisch und / oder juristisch vorgeht.

§ 5 Sanktionen des DFJV bei Verstößen gegen den Ethik-Kodex

(1) Alle Vorgänge, bei denen es den Verdacht gibt, dass Mitglieder des DFJV gegen den Ethik-Kodex verstoßen haben, werden dem Vorstand zur Verhandlung vorgelegt. Das Mitglied hat die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

(2) Stellt der Vorstand einen geringfügigen Verstoß fest, der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, so spricht er gegenüber dem Mitglied einen nicht-öffentlichen Hinweis aus, verbunden mit einer Begründung und Vorschlägen, wie zukünftige Verstöße vermieden werden können.

(3) Bei einem erheblichen Verstoß gegen den Kodex kann der Vorstand eine Verwarnung gegen den Verursacher aussprechen. Diese Verwarnung kann durch Abdruck in der Verbandspublikation „Fachjournalist“ öffentlich gemacht werden. Zusätzlich zu der Verwarnung ist dem Betroffenen sein Fehlverhalten zu erläutern und zu erklären, wie die Folgen seines Fehlverhaltens zu beheben sind. Weiterhin behält sich der Vorstand vor, den Vorgang an den Presserat weiterzuleiten.

(4) Kommt es zu wiederholten Verstößen durch ein Mitglied oder weigert sich das Mitglied, dem Urteil des Vorstands Folge zu leisten, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit dieses vom DFJV ausschließen.

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