09:00 Uhr: Deutscher Bundestag – 31. Sitzung

Auf der Tagesordnung u.a.: Mindestlohn, Steigende Energiepreise, Sofortzuschlags- und EInmalzahlungsgesetz

10:00 Uhr: OLG Celle – Fortsetzung der mündlichen Verhandlung im Kapitalanleger-Musterverfahren
gegen Porsche und VW

Die Kläger der Ausgangsverfahren begehren von der Porsche Automobil Holding SE und der Volkswagen AG aus eigenem und abgetretenem Recht Zahlung von Schadensersatz wegen falscher und irreführender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der Volkswagen AG. Die Kläger haben in den Ausgangsverfahren geltend gemacht, wegen der Veröffentlichung von nach Darstellung der Kläger unrichtigen und irreführenden Presseerklärungen bzw. einer Ad-Hoc-Mitteilung, wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens, wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an der Volkswagen AG sei ihnen ein Schaden entstanden. Verfahrensgegenstand ist u.a. eine Pressemitteilung der Porsche Automobil Holding SE vom 10. März 2008, mit der die Porsche Automobil Holding SE Medienberichte zurückwies, wonach das Unternehmen beabsichtige, seinen Anteil an der Volkswagen AG auf 75 % aufzustocken.

10:00 Uhr: Bundesverfassungsgericht – Mündliche Verhandlung „Gefangenenvergütung“ 

Die Verfassungsbeschwerden wurden von drei Strafgefangenen aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erhoben, welche in Eigen- oder Unternehmerbetrieben zur Arbeit eingesetzt worden waren. Die Beschwerdeführer aus Bayern und Nordrhein-Westfalen wenden sich gegen die Höhe des monetären Teils der Gefangenenvergütung, der Beschwerdeführer aus Sachsen-Anhalt insbesondere gegen den Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente in Form der Gewährung von Freistellungstagen, die – wie im zuvor geltenden Strafvollzugsgesetz des Bundes geregelt – auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten.
In der mündlichen Verhandlung, zu der auch mehrere sachkundige Auskunftspersonen geladen sind, sollen insbesondere die Resozialisierungskonzepte Bayerns, Nordrhein-Westfalens und Sachsen-Anhalts erörtert werden. Im Rahmen dessen werden die Bedeutung des Faktors Arbeit für das Resozialisierungsgebot nach Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie die monetären und nicht monetären Bestandteile der Vergütung thematisiert. Für die Gefangenenvergütung möglicherweise relevante Gesichtspunkte wie die Produktivität der Gefangenenarbeit, das Angebot an Arbeitsplätzen in den Justizvollzugsanstalten und die Konkurrenzsituation sowie die Kosten, mit denen Gefangene im Strafvollzug belastet werden, beispielsweise durch Telefonie, Verplombung von technischen Geräten oder Zuzahlung bei Gesundheitsleistungen, sollen ebenfalls angesprochen werden. Die sachkundigen Auskunftspersonen sollen zudem zur Verschuldungssituation der Strafgefangenen, Unterhalts- und Wiedergutmachungszahlungen sowie der sozialen Absicherung der Gefangenen befragt werden.

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